Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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Die Korps-Intendanturen baben die betr. Lieferanten auf die genaue Innehaltung der kontraktlich 
übernommenen Verpflichtungen ernstlich verwiesen, in vier Fällen Geldstrafen verfügt, in drei Fällen ist die 
Lieferung in andere Hände gelegt worden. 
Zwei Proviant-Aemter, die in zwei bezw. einem Falle nicht magazinmäßiges Brot verabreicht hatten, 
sind rektifizirt bezw. zur Tragung der Kosten angehalten worden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oelonomie-Departement. 
No. 344/2. M. O. D. 2. v. Hartrott. Behr. 
Nr. 31. 
Nachtrag zur deutschen Wehr- und zur Heer-Orduung. 
Berlin, den 20. Februar 1884. 
Die Nachträge zur deutschen Wehr= und zur Heer-Ordnung für das Jahr 1883 sind gedruckt und werden 
den betreffenden Kommando= 2c. Behörden mittelst Umschlags zugehen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Hänisch. .Wiltich. 
No. 671/2. A. 1. v 
Servis·Kompetenz der während eines Urlaubs versetzten und erkraukten bezw. der zur Wiederherstellung 
der Gesundheit beurlaubten Selbstmiether. 
Berlin, den 20. Februar 1884. 
Es ist die Frage zur Entscheidung gestell welche Servis-Kompetenz den während eines Urlaubs versetzten 
Selbstmiethern gebühre, die nach Publikation der Versetzungs-Ordre am Urlaubsorte erkrankt sind und dadurch 
an der Ausführung der Versetzungsreise verhindert werden. 
Mit Bezug hierauf bemerkt das unterzeichnete Departement, wie es in den Fellsehungen der 88. 49 
und 50 des Servis-Reglements als begründet erachtet werden muß, den Versetzen in Fällen dieser Art 
die Berechtigung SLum ehaltsempfang vorausgesetzt — auch den Servis vom Tage der Erkrankung ab und 
zwar nach den Sätzen der neuen Garnison zu gewähren bezw. die Zahlungen auch durch einen im Anschluß 
an die Erkrankung ertheilten Urlaub zur Wiederherstellung —* Gesundheit nicht zu unterbrechen. Wird da- 
Egen für den Monat der Erkrankung noch der Servis der bisherigen Garnison bezogen, so beginnt der 
ervis-Anspruch in der neuen Garnison mit dem 1. des darauf folgenden Monats. 
· Das letztere Verfahren sindet gleichmäßge Anwendung auf diejenigen versetzten Selbstmiether, welche 
direkt aus der bisherigen Gorni on zur Wiederherstellung der Gesundheit auf Urlaub gehen und dement- 
sprechend in den Rapporten geführt werden · 
. Die etwa zuständige bethsentschädigung in der verlassenen Garnison ist in keinem dieser Fälle auf 
die Servis-Kompetenz in Anrechnung zu bringen. « 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 1200/11. M. O. D. 4. v. Hartrott. Schulz. 
Nr. 33. 
Kilometer-Zeiger für das Königreich Bayern zur Berechnung der Umzugskosten. 
Berlin, den 25. Februar 1884. 
Der beiliegende, von dem Königlich Bayerischen Kriegs-Ministerium heausgegebene Kilometer-Zeiger der 
nach der nächsten fahrbaren Straßenverbindung berechneten Entfernungen der Königlich Bayerischen Garnison= 
. re., maß ebend für die Berechnung der Umzugskosten-Vergütungen, wird hierdurch zur Kenntniß der 
gmee gebracht 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie Departement. 
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v. Hartrott. Wimmel. 
No. 506. 2. M. O. D. 3.
	        
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