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mee-Verordnungo-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
18. Jahrgang. Lerlin, den 7. März 1884. Nr. 5.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 .#X. 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 „1. 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 40.
Uebungen des Beurlaubtenstandes für das Etatsjahr 1884/85.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der Uebungen des Beurlaubtenstandes für das
Etatsjahr 1884/85:
1) Es werden zu diesen Uebungen aus der Landwehr und Reserve einberufen:
bei der Infanterie 93450 Man
é“ den Jägern und Schützen 2700
5 der Feld-Artillerie 6300
Fuß-Artillerie 6100
den Pionieren 2500
dem Eisenbahn-Regiment 450
Train 5046
Die Bestimmung über die weitere Vertheilung hat durch das Kriegs-Ministerium zu erfolgen; ebenso
hat dasselbe bezüglich der Uebung der Arbeitssoldaten die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
2) Für das zu den Uebungen der Ersatz-Reserve abzukommandirende Ausbildungs-Personal, worüber
an anderer Stelle verfügt werden wird, können zu den Linien-Truppentheilen übungspflichtige Offiziere
und Mannschaften des Beurlaubtenstandes bis zu der für diese Kategorien bestimmungsmäßigen
Dauer eingezogen werden.
3) Ueber die zu denjenigen Armee-Korps, bei welchen zroße Herbst-Uebungen vor Mir stattfinden, einzu-
berufenden Mannschaften des Beurlaubtenstandes habe Ich durch Meine Ordre vom 31. v. Mts.
Bestimmung getroffen.
Abgesehen von den unter 2 angeordneten Einziehungen finden bei diesen Armee-Korps keine
anderweitigen Uebungen des Beurlaubtenstandes der #anlere, Jäger, Feld-Artillerie und Pioniere statt.
4) Die Dauer der unter 1 gedachten Uebungen für die Landwehr — die Tage des Zusammentritts und
Auseinandergehens am Uebungsorte mit einbegriffen — beträgt 12 Tage. Wo es im Interesse der
Ausbildung für wünschenswerth erachtet wird, kann für die Reservisten, je nach Bestimmung der
General= Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen, diese Uebungszeit bis zu 20 Tagen verlängert
werden.
Fr die Dauer der Uebung des Trains trifft das Kriegs-Ministerium nähere Bestimmung.
ie zu diesen Uebungen aus dem Beurlaubtenstande einzuziehenden Offiziere oder Unteroffiziere
aben überall einen Tag früher am Uebungsorte einzutreffen, als die übrigen Mannschaften.
5) Die Uebungen der Infanterie werden durch die General-Kommandos, bei den anderen Waffen durch
die obersten Waffen-Instanzen geleitet.
6) Die Uebungen der Landne, Unfonierie finden in Bataillonen, und nur, wo lokale oder andere
Verhältnisse dies durchaus bedingen, in Kompagnien, die der Landwehr-Fuß-Artillerie in Kompagnien,
wo mehrere derselben den gleichen Uebungsort haben, in Bataillonen statt, welche zu diesem Zweck
besonders formirt werden.
einschließlich der vom Kriegs-Ministerium festzusetzenden
# Zahl von Unteroffizieren, Lazarethgehülfen 2c.
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