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Bei dem Garde-Korps und dem 1. bis 5. Armee-Korps ist — unter Anrechnung auf, die vor-
stehend aufgeführte Uebungsquote — je ein Bataillon der Landwehr-Infanterie nach besonders
vom Kruegslinsterium zu treffenden Bestimmungen zu formiren.
Die Reservisten der Infanterie haben grundsätzlich bei den Truppentheilen, und zwar ohne Auf-
stellung besonderer Kompagnien, zu üben. Dem General-Kommando 15. Armee-Korps bleibt es in-
dessen anheimgestellt, dieselben in die Landwehr-Formationen einzureihen. »
b bei den Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment die Foormaton besonderer Kompagnien
erforderlich ist, entscheiden die betreffenden obersten Waffen-Instanzen, bezüglich des Trains das
Kriegs-Ministerium.
Die Uebungsorte der Garde-Landwehr-Infanterie werden seitens des General-Kommandos des
Garde-Korps bestimmt. ·
Als Uebungsorte für die Provinzial-Landwehr-Infanterie werden in der Regel Garnisonorte der
Infanterie gewählt. 4
Jäger (Schützen), Pioniere und Train-Mannschaften üben im Anschluß an die betreffenden
Linien-Truppentheile.
Die Uebungsorte für die Feld= und Fuß-Artillerie und für die Mannschaften des Eisenbahn=
Regmments bestimmt die General-Inspektion der Artillerie bezw. der Chef des Generalstabes der Armee
im Einverständniß mit den bezüglichen General-Kommandos.
8) Der Zeitpunkt der Uebungen wird seitens der General-Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen,
nach Vereinbarung mit den ersteren, im Allgemeinen in die Zeit vom Frühjahr bis zum Beginn der
Herbstübungen, für die Schifffahrt treibenden Mannschaften in das Winterhalbjahr 1884/85 gelegt.
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen Berufskreise werden bei der Wahl des
Zeitpunktes besonders zu berücksichtigen se
ie Train-Uebungen in besonderen Kompagnien sinden nach beendeten Herbst-Uebungen der
betressenden Armee-Korps, soweit keine besonderen Kompagnien formirt werden, im Mai statt.
Die Sanitäts-Detachements üben zu gleicher Zeit mit den Krankenträgern des Friedensstandes.
9) Aus den Hohenzollernschen Landen üben die bezüglichen. Offiziere und Mannschaften des Beurlaubten-
standes der Provinzial-Armee-Korps — ausschließlich der Jäger — mit denen des 14. Armee-
Korps gemeinsam.
ie Jäger, sowie die im Bezirk des 14. Armee-Korps befindlichen Offiziere und Mannschaften
dieser Waffe üben nach näherer Bestimmung der betresienden Inspektion beim Rheinischen Jäger-
Bataillon Nr. 8 bezw. Hessischen. Jäger-Bataillon Nr. 11. Bei letzterem üben auch die Jäger aus
dem Bezirk des 11. Armee-Korps.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps aller Waffen, welche nach dem Königreich
Württem c verzogen sind, werden nicht herangezogen. 4
10) Bei jedem Armee-Korps können 26 Neservisten der Kmwallerie auf die Dauer von 6 Wochen zu den
Kavallerie-Regimentern über den Etat eingezogen werden. r bleibt es dem Ermessen der General=
Kommandos überlassen, dieselben anstatt dessen zum Train behufs Ausbildung als Train-Aussichts-
Personal auf 4 agen einzuberufen.
Was Kriegs-Ministerium he hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 28. Februar 1884.
*
ilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Berlin, den 28. Februar 1884.
Im Aunschluß an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium:
1) Die Anlage (S. 50 u. 51) ergiebt die Grensen, innerhalb welcher sich die Uebungen, einschließlich der die
Sc fahet treibenden Mannschaften, zu halten haben. Beim Train kommen die etwa übungspflichtigen
Schifffahrt treibenden Mannshasten nicht zur Einziehung.
Die gemäß Passus 2 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre an Stelle des zu den Uebungen der Ersatz-
Reservisten abkommandirten Ausbildungs-Personals eingezogenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes,
welche — soweit sie nicht den Unteroffizieren angehören — nach Maßgabe der Allerhöchsten
Kabinets-Ordre vom 15. Dezember 1881 und der diesseitigen Ausführungs Bestimmungen vom
17. desselben Monats (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 271) auszuwählen und zu behandeln sind,