Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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kommen unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Einzichung und ihrer Eechührusse auf die Uebungsquote 
der betreffenden Waffe, soweit eine solche in der Anlage überhaupt normirt ist, in Anrechnung. Die 
zur Kompletirung derjenigen Armee-Korps, welche vor Seiner Majestät dem Kaiser und Könige 
große Herbst-Uebungen abhalten, einberufenen Mannschaften sind in den in der Anlage angegebenen 
Quoten nicht inbegriffen. 
2) Für die Formation und Uebung der in Passus 6, 2. Absatz der vorstehenden Allerhöchsten Ordre 
edachten Landwehr-Bataillone findet der Erlaß vom 6. Februar v. Is. (Nr. 509. 11. 82. A. 1.) 
ben emäße Anwendung. Doch sind grundsätzlich andere Landwehr-Bataillone als diejenigen, bei 
welchen bereits eine solche Uebung stattgefunden hat, zu wählen; alle übrigen Einschränkungen in der 
Auswahl der Bataillone fallen dagegen fort, auch bedarf es weder einer Mittheilung hierher über 
Ort und Zeit der Uebung noch einer besonderen Berichterstattung. 
3) Bei einer längeren als 12= bezw. 13 tägigen Uebungsdauer — abgesehen von den bei dem Train 
übenden Mannschaften — ist eine enisprschend geringere Zahl von Mannschaften einzuziehen, damit 
die Löhnungsbeträge für die in der anliegenden Zusammenstellung ausgeworfenen Mannschaften bei 
den einzelnen Armee-Korps bezw. Waffengattungen nicht überschritten werden. 
Die Einberufung von Prenelrbeeutenniß der Landwehr-Infanterie, Jäger, Fuß-Artillerie und 
Hionier zu Uebungen bei der Linie behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Beförderung zum 
Hauptmann hat in möglichst umfangreichem Maßstabe siattzufinden. 
reiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen bis zur Dauer von acht Wochen von 
Premierlieutenants des Beurlaubtenstandes der vorgenannten Waffen, welche bereits die Qualisikation 
zum Hauptmann besitzen, sowie von Hauptleuten dieser Waffen können unter Gewährung der 
reglementsmäßigen Kompetenzen von Seiten des General-Kommandos genehmigt werden. Auf die 
Beachtung der in den kriegsministeriellen Erlassen vom 14. Frbru 880 (796. 1. A. 1) und 
22. März 1880 (147. 3. A. 1) aufgestellten Grundsätze wird besonders hingewiesen. 4 
Die General-Kommandos werden ernächtigt, inaktive oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, 
welche für den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden General-Kommandos oder 
der stellvertretenden Infanterie-Brigaden designirt sind, oder für den Dienst als Adjutant eines 
Landwehr-Bezirks-Kommandos ausgebildet werden sollen — jedoch, soweit sie nicht Reserve-Ofsiziere 
und als solche noch übungspflichtig sind, nur im Falle ihres Einverständnisses und innerhalb der 
Zahl der im Armee-Korps etatsmäßigen Landwehr-Bezirks-Adjutantenstellen — zu einer sechswöchigen 
Dienstleistung einzuberufen. !2*m“ " 
Ebenso wird der Chef des Generalstabes der Armee ermächtigt, die Einberufung solcher Offiziere, 
welche als Adjutanten von Linien-Kommandanturen designirt sind — jedoch, soweit sie nicht Reserve- 
Offiziere und als solche noch übungspflichtig sind, nur im Falle ihres Einverständnisses — zu einer 
dreiwöchigen Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen durch die General-Kommandos zu 
requiriren. 
7) Die Militär-Telegraphisten des Beurlaubtenstandes — mit Ausschluß der bei der Staats= und 
Eisenbahn-Telegraphie angestellten — sind auch in diesem Jahre zu Uebungen, an den Frltungs= 
bezw. Militär-Telegraphen heranzuziehen und finden in dieser Beziehung im Allgemeinen die dies- 
seitigen Erlasse vom 25. Januar und 9. März 1881 (272. 1 und 59. 3. A. 1) Anwendung. Eine 
Uebersicht, welche bezüglich der diesjährigen Uebungen die näheren Festsetzungen enthält, wird 
besonders erfolgen. 
8) Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und Unter-Aerzten des Beurlaubtenstandes haben sich 
die Korps-Generalärzte zuvor mit der Militär-Medizinal-Abtheilung in Verbindung zu Ter. 
5) Die im Bezirk des 15. Armee-Korps abzuhaltenden Uebungen finden bei, in preußischer Verwaltung 
stehenden Truppentheilen statt. 
10) Die Einberufung kann in mehreren Raten erfolgen. · « · 
11) Die weistägigen Uebungen sind so zu legen, daß in diese Zeiten möglichst nur ein Sonntag und 
kein Festtag fällt. 
12) In welcher Stärke die einzelnen Kompagnien, da wo solche zu bilden sind, zusammengesetzt werden, 
bestimmen die die Uebungen leitenden Behörden. Es ist nicht nothwendig, daß diese Stärke gleich- 
mäßig ist. Bezüglich des Trains siehe die Anlage. » ·- 
13) Zu den Landwehr-Uebungs-Bataillonen bezw. Kompagnien — soweit 46 nicht in Varackenlagern 
untergebracht sind — sind Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht heranzuziehen. Dagegen 
sind Lazarethgehülfen der Reserve zur Uebung auf 20 Tage in die Garnison-Lazarethe einzuziehen; 
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