Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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22) Die jedem Sanitäts-Detachement vom Friedensstande hinzutretenden Aerzte sind von der Kavallerie 
oder Artillerie beritten zu machen. 
Die sonst zur Uebung der Sanitäts-Detachements erforderlichen Reit= und Zugpferde sind von 
den bezüglichen Train-Bataillonen zu gestellen, desgleichen die Burschen für die einberufenen Offiziere. 
23) Den zu Landwehr-Uebungs-Bataillonen der Infanterie und Fuß-Artillerie als Bataillons= und 
Kompagnie-Führer oder als Adjutanten außerhalb ihrer Garnison kommandirten Offizieren der Linie 
wird die Mitnahme ihrer Pferde auf der Eisenbahn für Rechnung des Militärfonds in den Fällen 
gestattet, in welchen die Entfernung 50 km oder mehr beträgt. 
24) Für die Landwehr-Uebungs-Bataillone ist auch der tarifmäßige Geschäfts-Zimmer-Servis eines 
inien-Infanterie-Bataillons auf die Uebungsdauer liquide. 
25) Die Bestimmungen über die Ausführung der Schießübungen sind von den die Uebungen leitenden 
Behörden zu erlassen. 
Schießprämien gelangen nicht zur Vertheilung. 
26) Reisekosten behufs Hesichtigung der Uebungen des Beurlaubtenstandes, ausschließlich des Trains, 
werden nicht bewilligt. Für den letzteren ist der §. 7 der Dienstvorschriften für den Train im 
Frieden mahseben, 
1en General-Kommandos bleibt es unter Bezugnahme auf die §. 120, 123 und 124 des Reglements 
über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden überlassen, die Bekleidungs-Bestände 
der Landwehr-Bataillone allein oder nur insoweit zu verwenden, als die Einkleidung nicht aus den 
bereitesten Vorräthen der Linien-Truppen zu bewirken ist. 
Die Gewährung der Bekleidungs-Entschädigung erfolgt nach Maßgabe der Sߧ. 174 bezw. 176 
des vorstehend bezeichneten Reglements und zwar auf die höchste effektive Kopfstärke. 
Die für die Landwehr erforderlichen Waffen nebst Zubehör sind aus den Beständen der Landwehr- 
Bataillone der nächstgelegenen Artillerie-Depots, die für die Reservisten aus den Augmentations= 
beständen und zwar aus den eigenen der bezüglichen Garde= und Linien-Truppentheile zu entnehmen 
t“ seitens der Artillerie-Depots auf die speziellen Anweisungen der General-Kommandos zu 
verabfolgen. 
Nur d zu den Uebungen der Reserve bei dem Braunschweigischen Infanterie-Regiment Nr. 92 
und dem Rheinischen Jäger-Bataillon Nr. 8 erforderlichen Waffen sind nicht aus den eigenen 
uentatonsbeständen der qu. Truppen, sondern aus den nächstgelegenen Artillerie-Depots zu 
entnehmen. 
Nach beendeter Uebung haben diejenigen Truppentheile, welche ihre Augmentationswassen in 
eigenem Verwahrsam halten, die im Gebrauch gewesenen Waffen in brauchbaren völlig reparatur- 
freien Zustand zu versetzen und wiederum in Verwahrsam zu nehmen. · 
. e aus Artillerie- Depots empfangenen Waffen, sowoh der Landwehr wie der Augmentation, 
sind nach beendeter Uebung gereinigt, aber in ihrem augenblicklichen Zustande an dieselben Artillerie= 
Depots zurückzuliefern. *5# · 
Die Äbsendung von Abgabe-Kommissionen seitens der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden. 
Die Instandsetzung der zurückgelieferten Waffen 8 bei den Artillerie- Depois durch die 
Zeughaus-Büchsenmacher und haben die Artillerie-Depots die durch die qu. Instandsetzung entstehenden 
Kosten zu bezahlen und beim Kapitel 37 Titel 18# des Etats zu verausgaben. 4 
Werden von den aus den Artillerie-Depots entnommenen Waffen im Laufe der Uebung einzelne 
reparaturbedürftig, so sind dieselben von dem betreffendem Artillerie-Depot zu repariren bezw. um- 
zutauschen, wenn sich dasselbe am Uebungsorte befindet. » 
Für die Uebungsorte, an welchen sich die Artillerie-Depots nicht befinden, sind für den im Laufe 
der Uebung eintretenden Ausfall an Waffen angemessene Reserven zu überweisen. 
Dagegen wird den Truppen für die Uebungsmannschaften der Landwehr sowohl wie der Reserve, 
für welche die Waffen aus den Artillerie-Depots entnommen sind, Waffenreparatur eld nicht 
ewährt, dasselbe ist vielmehr seitens der Intendanturen dem vorerwähnten Kapitel 37 Titel 18 a ans 
apitel 24 Titel 21 als Rück-Einnahme zu überweisen. · 
Die durch Empfang und Wederübleeserung der Waffen entstehenden Transportkosten haben die 
Truppentheile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur Erstattung zu liqutdiren. 
Die Geschütze für die Taßralrtillere sind aus den Beständen der örtlichen Artillerie-Depots oder 
der bezüglichen Artillerie-Schießplätze zu entnehmen. 
29) Für die zu gewährende Munition nt Abschnitt 2. XIX. des Etats für die jährliche Uebungs- 
  
  
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