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22) Die jedem Sanitäts-Detachement vom Friedensstande hinzutretenden Aerzte sind von der Kavallerie
oder Artillerie beritten zu machen.
Die sonst zur Uebung der Sanitäts-Detachements erforderlichen Reit= und Zugpferde sind von
den bezüglichen Train-Bataillonen zu gestellen, desgleichen die Burschen für die einberufenen Offiziere.
23) Den zu Landwehr-Uebungs-Bataillonen der Infanterie und Fuß-Artillerie als Bataillons= und
Kompagnie-Führer oder als Adjutanten außerhalb ihrer Garnison kommandirten Offizieren der Linie
wird die Mitnahme ihrer Pferde auf der Eisenbahn für Rechnung des Militärfonds in den Fällen
gestattet, in welchen die Entfernung 50 km oder mehr beträgt.
24) Für die Landwehr-Uebungs-Bataillone ist auch der tarifmäßige Geschäfts-Zimmer-Servis eines
inien-Infanterie-Bataillons auf die Uebungsdauer liquide.
25) Die Bestimmungen über die Ausführung der Schießübungen sind von den die Uebungen leitenden
Behörden zu erlassen.
Schießprämien gelangen nicht zur Vertheilung.
26) Reisekosten behufs Hesichtigung der Uebungen des Beurlaubtenstandes, ausschließlich des Trains,
werden nicht bewilligt. Für den letzteren ist der §. 7 der Dienstvorschriften für den Train im
Frieden mahseben,
1en General-Kommandos bleibt es unter Bezugnahme auf die §. 120, 123 und 124 des Reglements
über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden überlassen, die Bekleidungs-Bestände
der Landwehr-Bataillone allein oder nur insoweit zu verwenden, als die Einkleidung nicht aus den
bereitesten Vorräthen der Linien-Truppen zu bewirken ist.
Die Gewährung der Bekleidungs-Entschädigung erfolgt nach Maßgabe der Sߧ. 174 bezw. 176
des vorstehend bezeichneten Reglements und zwar auf die höchste effektive Kopfstärke.
Die für die Landwehr erforderlichen Waffen nebst Zubehör sind aus den Beständen der Landwehr-
Bataillone der nächstgelegenen Artillerie-Depots, die für die Reservisten aus den Augmentations=
beständen und zwar aus den eigenen der bezüglichen Garde= und Linien-Truppentheile zu entnehmen
t“ seitens der Artillerie-Depots auf die speziellen Anweisungen der General-Kommandos zu
verabfolgen.
Nur d zu den Uebungen der Reserve bei dem Braunschweigischen Infanterie-Regiment Nr. 92
und dem Rheinischen Jäger-Bataillon Nr. 8 erforderlichen Waffen sind nicht aus den eigenen
uentatonsbeständen der qu. Truppen, sondern aus den nächstgelegenen Artillerie-Depots zu
entnehmen.
Nach beendeter Uebung haben diejenigen Truppentheile, welche ihre Augmentationswassen in
eigenem Verwahrsam halten, die im Gebrauch gewesenen Waffen in brauchbaren völlig reparatur-
freien Zustand zu versetzen und wiederum in Verwahrsam zu nehmen. ·
. e aus Artillerie- Depots empfangenen Waffen, sowoh der Landwehr wie der Augmentation,
sind nach beendeter Uebung gereinigt, aber in ihrem augenblicklichen Zustande an dieselben Artillerie=
Depots zurückzuliefern. *5# ·
Die Äbsendung von Abgabe-Kommissionen seitens der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden.
Die Instandsetzung der zurückgelieferten Waffen 8 bei den Artillerie- Depois durch die
Zeughaus-Büchsenmacher und haben die Artillerie-Depots die durch die qu. Instandsetzung entstehenden
Kosten zu bezahlen und beim Kapitel 37 Titel 18# des Etats zu verausgaben. 4
Werden von den aus den Artillerie-Depots entnommenen Waffen im Laufe der Uebung einzelne
reparaturbedürftig, so sind dieselben von dem betreffendem Artillerie-Depot zu repariren bezw. um-
zutauschen, wenn sich dasselbe am Uebungsorte befindet. »
Für die Uebungsorte, an welchen sich die Artillerie-Depots nicht befinden, sind für den im Laufe
der Uebung eintretenden Ausfall an Waffen angemessene Reserven zu überweisen.
Dagegen wird den Truppen für die Uebungsmannschaften der Landwehr sowohl wie der Reserve,
für welche die Waffen aus den Artillerie-Depots entnommen sind, Waffenreparatur eld nicht
ewährt, dasselbe ist vielmehr seitens der Intendanturen dem vorerwähnten Kapitel 37 Titel 18 a ans
apitel 24 Titel 21 als Rück-Einnahme zu überweisen. ·
Die durch Empfang und Wederübleeserung der Waffen entstehenden Transportkosten haben die
Truppentheile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur Erstattung zu liqutdiren.
Die Geschütze für die Taßralrtillere sind aus den Beständen der örtlichen Artillerie-Depots oder
der bezüglichen Artillerie-Schießplätze zu entnehmen.
29) Für die zu gewährende Munition nt Abschnitt 2. XIX. des Etats für die jährliche Uebungs-
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