Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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Munition mit der Ausnahme maßgebend, daß bei den gemäß des Passus 2 formirten Landwehr- 
Bataillonen für Unteroffiziere und Gemeine anstatt 25 nur 15 scharfe Patronen, dafür aber 
40 Platzpatronen anstatt 10 dergleichen Gewäht werden. 
30) Alle weiteren Anordnungen treffen die General-Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen. Die 
Anträge der Spezialwaffen sind den General-Kommandos so heunig als möglich zuzustellen. 
31) Zum 1. November 1884 ist dem Kriegs-Ministerium von jedem General-Kommando eine summarische 
Nachweisung der zur Einziehung gelangten Offiziere und Offizier-Aspiranten nach dem pro 1881/82 
ausgegebenen Schema (A.-V.-Bl. für 1881, Seite 24/25) einzureichen. 
32) Etwaige Anträge für die Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahre 1885/86 sind gleichfalls 
zum 1. November 1884 hierher vorzulegen. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
  
No. 197. 12. A. 1. 
Nr. 41. 
Benutzung der Eisenbahnen Deutschlands auf Grund von Requisttionsscheinen oder Militär-Billets. 
Berlin, den 29. Februar 1884. 
Für die Benutzung der Eisenbahnen Deutschlands auf Grund von Requisitionsscheinen oder Militär-Billets 
Kilt fortan Folgendes: 
1) Bei der Beförderung von Militärpersonen ist bei allen Requisitionsscheinen die Beipabe des Abschnitts 3 
den Esenba n#- Verwaltungen gegenüber ausschließlich in das Ermessen der Militärbehörden gestellt. 
In solchen Fällen, in welchen die Vollziehung und Stempelung des Abschnitts 3 durch den Eisen- 
bahn-Expedienten für die Zwecke der Militär-Verwaltung als Justisikatorium für die Rechmungs- 
legung nicht enibehrt werden kann, hat die Vorlage desselben an den expedirenden Eisenbahn-Beamten 
vor Antritt der Fahrt gleichzeitig mit den Abschnitten 1 und 2 zu erfolgen. 
2) Bei der Beförderung von Ersatz= und Reserve= 2c. Mannschaften?) ohne militärisches Begleit- 
Kommando (Erlaß, vom 6. September 1881 — A.-V.-Bl S. 213) unterbleibt die Ausstellung und 
Beibringung des Abschnitts 3, bei der Versendung von Militärgut auf Requisitionsschein ohne Be- 
3 gleiter diejenige der Abschnitte 2 und 3 in allen Fällen. 
5r) 
  
ür mehrere auf derselben Eisenbahnstrecke gleichzeitig einzeln zu entsendende Ersatz= und 
eserve= 2c. Mannschaften genügt die Beigabe nur eines Reguisitionsscheines, selbst wenn dieselben 
an verschiedenen Stationen die Bahn verlassen müssen. In dem Neguisitionsschein sind alsdann 
die Mannschaften je nach den anzugebenden Absteigestationen — wie in dem S. 52 folgenden Formular 
erläutert — der Zahl nach aufzuführen. Der Requisitionsschein geht schließlich in die Hand des- 
jenigen Mannes über, dessen Absteigestation die letzte auf der Tour ist. Selbstverständlich darf ein 
solcher Requisitionsschein nicht Stationen enthalten, welche eine Trennung der Mannschaften unter- 
wege in verschiedene Richtungen nothwendig machen. Vielmehr ist deujenigen Mannschaften, welche — 
nach Beendigung der gemeinschaftlichen Fahrt auf derselben Eisenbahnstrecke — eine Eisenbahn 
nach anderer Richtung weiter zu benutzen haben, entweder für die letztere Tour ein besonderer 
Regutsitionsschein mitzugeben oder con von der Anfangsstation ab ein besonderer Requisitions= 
chein für die ganze Fahrt auszustellen. 
Die Nequstionsscheine sind in der Anordnung ihres Inhalts und in der äußeren Ausstattung ge- 
mäß den darüber gegebenen Vorschriften durchaus konform durch Typendruck herzustellen; 
Mannschaften, wie a s werden auf den Fahrbillets (Abschein 2) ebenso speziell 
angegeben, wie auf den Anerkenntnissen (Abschnitt 1), damit einerseits die Abfertigungs-Beamten 
eisenbahn stets dieselben Angaben an derselben Stelle des Requisitionsscheins in klarer und 
übersichtlicher Jassung vorfinden, andererseits das Fahrpersonal, welchem nur das Fahrbillet zu Ge- 
bote steht, in der Lage ist, eine genaue Kontrole über die theilweise in Civilkleidung reisenden 
Mannschaften auszuüben. 
  
  
  
# 
*) Dahin gehören Rekruten, Drei= und Vierjährig-Freiwillige, Freiwillige der Unteroffizierschulen, Ersatz- 
reservisten 1. Kl., Dispositions-Urlauber, Reservisten, Wehrlenute.
	        
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