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Munition mit der Ausnahme maßgebend, daß bei den gemäß des Passus 2 formirten Landwehr-
Bataillonen für Unteroffiziere und Gemeine anstatt 25 nur 15 scharfe Patronen, dafür aber
40 Platzpatronen anstatt 10 dergleichen Gewäht werden.
30) Alle weiteren Anordnungen treffen die General-Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen. Die
Anträge der Spezialwaffen sind den General-Kommandos so heunig als möglich zuzustellen.
31) Zum 1. November 1884 ist dem Kriegs-Ministerium von jedem General-Kommando eine summarische
Nachweisung der zur Einziehung gelangten Offiziere und Offizier-Aspiranten nach dem pro 1881/82
ausgegebenen Schema (A.-V.-Bl. für 1881, Seite 24/25) einzureichen.
32) Etwaige Anträge für die Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahre 1885/86 sind gleichfalls
zum 1. November 1884 hierher vorzulegen.
Kriegs-Ministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 197. 12. A. 1.
Nr. 41.
Benutzung der Eisenbahnen Deutschlands auf Grund von Requisttionsscheinen oder Militär-Billets.
Berlin, den 29. Februar 1884.
Für die Benutzung der Eisenbahnen Deutschlands auf Grund von Requisitionsscheinen oder Militär-Billets
Kilt fortan Folgendes:
1) Bei der Beförderung von Militärpersonen ist bei allen Requisitionsscheinen die Beipabe des Abschnitts 3
den Esenba n#- Verwaltungen gegenüber ausschließlich in das Ermessen der Militärbehörden gestellt.
In solchen Fällen, in welchen die Vollziehung und Stempelung des Abschnitts 3 durch den Eisen-
bahn-Expedienten für die Zwecke der Militär-Verwaltung als Justisikatorium für die Rechmungs-
legung nicht enibehrt werden kann, hat die Vorlage desselben an den expedirenden Eisenbahn-Beamten
vor Antritt der Fahrt gleichzeitig mit den Abschnitten 1 und 2 zu erfolgen.
2) Bei der Beförderung von Ersatz= und Reserve= 2c. Mannschaften?) ohne militärisches Begleit-
Kommando (Erlaß, vom 6. September 1881 — A.-V.-Bl S. 213) unterbleibt die Ausstellung und
Beibringung des Abschnitts 3, bei der Versendung von Militärgut auf Requisitionsschein ohne Be-
3 gleiter diejenige der Abschnitte 2 und 3 in allen Fällen.
5r)
ür mehrere auf derselben Eisenbahnstrecke gleichzeitig einzeln zu entsendende Ersatz= und
eserve= 2c. Mannschaften genügt die Beigabe nur eines Reguisitionsscheines, selbst wenn dieselben
an verschiedenen Stationen die Bahn verlassen müssen. In dem Neguisitionsschein sind alsdann
die Mannschaften je nach den anzugebenden Absteigestationen — wie in dem S. 52 folgenden Formular
erläutert — der Zahl nach aufzuführen. Der Requisitionsschein geht schließlich in die Hand des-
jenigen Mannes über, dessen Absteigestation die letzte auf der Tour ist. Selbstverständlich darf ein
solcher Requisitionsschein nicht Stationen enthalten, welche eine Trennung der Mannschaften unter-
wege in verschiedene Richtungen nothwendig machen. Vielmehr ist deujenigen Mannschaften, welche —
nach Beendigung der gemeinschaftlichen Fahrt auf derselben Eisenbahnstrecke — eine Eisenbahn
nach anderer Richtung weiter zu benutzen haben, entweder für die letztere Tour ein besonderer
Regutsitionsschein mitzugeben oder con von der Anfangsstation ab ein besonderer Requisitions=
chein für die ganze Fahrt auszustellen.
Die Nequstionsscheine sind in der Anordnung ihres Inhalts und in der äußeren Ausstattung ge-
mäß den darüber gegebenen Vorschriften durchaus konform durch Typendruck herzustellen;
Mannschaften, wie a s werden auf den Fahrbillets (Abschein 2) ebenso speziell
angegeben, wie auf den Anerkenntnissen (Abschnitt 1), damit einerseits die Abfertigungs-Beamten
eisenbahn stets dieselben Angaben an derselben Stelle des Requisitionsscheins in klarer und
übersichtlicher Jassung vorfinden, andererseits das Fahrpersonal, welchem nur das Fahrbillet zu Ge-
bote steht, in der Lage ist, eine genaue Kontrole über die theilweise in Civilkleidung reisenden
Mannschaften auszuüben.
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*) Dahin gehören Rekruten, Drei= und Vierjährig-Freiwillige, Freiwillige der Unteroffizierschulen, Ersatz-
reservisten 1. Kl., Dispositions-Urlauber, Reservisten, Wehrlenute.