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Die Vorlegung der Requisitionsscheine an den expedirenden Eisenbahn-Beamten hat mindestens
½⅛ Stunde vor Abgang des betreffenden Zuges zu Tpolgen.
Im Interesse der leichteren Uebersicht — insbesondere für die nothwendige getrennte Kosten-
verrechnung — sind spätestens vom 1. Oktober 1884 ab zu Requisitionsscheinen für Erlag und
Reserve= 2c. Mannschaften sowie für Militär-Arrestaten-Transporte Formulare auf rothem Papier,
uU sonstigen Requisinonsscheinen Formulare auf weißem Papier zu verwenden.
5) Hei Einberufungen darf nach dem Ermessen der Militärbehörde 2c. den einzeln Entsendeten an
Stelle des Requisitionsscheines der Betrag der Eisenbahnfahrgebühren (§. 16 des Reglements für
die Beförderung von Truppen 2c. auf den Staats= rc. Eisenbahnen vom Jahre 1870) zur Lösung
von Militärbillets baar gezahlt werden, wenn auf Grund der letzteren die Eisenbahn bis zum Ende
der Esenbahnfahet benutzt werden kann, so daß also für denselben Mann nicht außerdem noch die
Mitgabe eines Requisitionsscheines erforderlich wird.
6) Bei Entlassungen dürfen die Eisenbahnfahrgelder an die Mannschaften nicht baar gezahlt werden.
Insoweit dagegen für die zanze von den zu entlassenden Mannschaften zu benutzende Eisenbahn-
strecke an der Anfangsstation direkte Militärbillets ausgegeben werden, ist e5 den Truppentheilen 2c.
estattet, statt der Ausfertigung von Requisitionsscheinen die betreffenden Militärbillets gegen so-
porttge Baarzahlung an der Eisenbahnstations-Kasse selbst zu kaufen und an die Mannschaften aus-
geben zu lassen. Sind nur für einen Theil der zurückzulegenden Eisenbahnstrecke Militärbillets auf
der Aangesenion zu haben, so ist die Verwendung solcher Billets ausgeschlossen und für die ganze
Strecke der Requisitionsschein anzuwenden.
Daß der Ankauf der Militärbillets in bestimmungsmäßiger Weise erfolgt, dafür sind die
Militär-Behörden verantwortlich, bei Ankauf von Billets im Gesammtbetrage von 300 Mark und
darüber sind namentlich auch die Bestimmungen der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 27. Oktober 1842
(Nachtrag l zum Kassen-Reglement S. 9) zu beachten.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. v. Funck.
No. 536. 2. 84. M. O. D. 3.