Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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3) Die Uebungen bei der Infanterie werden durch die General-Kommandos, bei den übrigen Waffen 
durch die Waffen-Instanzen nach Maßgabe der beifolgenden von Mir für die Ausbildung genehmigten 
Bestimmungen geleitet. 
4) Für die 10wöchige Uebung wird im Besonderen Folgendes bestimmt: 
a. Die übenden Ersatz-Reservisten werden im Allgemeinen bei der Infanterie in eine Kompagnie 
bei jedem Regiment, bei der Fußartillerie und den Pionieren in eine Kompagnie bei 
jedem Bataillon, und bei den Jägern in ein Detachement bei jedem Bataillon formirt. 
8 Uebungsorte für die Infanterie werden in der Regel Garnisonorte dieser Waffe bestimmt. 
Die Ersatz-Reservisten der Jäger und Pioniere üben bei den betreffenden Baiaillonen. 
. Die Uebungsorte für die Fußartillerie bestimmt die General-Infpeltion der Artillerie im Ein- 
verständniß mit den bezüglichen General-Kommandos. 
Die Zeit für die Uebuͤngen aller Waffen ist, soweit es unter Berücksichtigung des 8. 15, A. 3 
der Kontrol-Ordnung und des §. 18, A. 2 der Landwehr-Ordnung angängig ist, durch die 
General-Kommandos auf die Herbstmonate festzusetzen, und zwar möglichst so, daß die Uebungen 
mit der Einstellung der Rekruten beendet sind; für die Schifffahrt treibenden Mannschaften finden 
dieselben im Winter-Halbjahr 1884/85 stat, Gleichzeitig ist event. eine Nachübun e 
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(efr. §. 18, A. 2 und 3 der Landwehr-Ordnung). Ob aus den betreffenden Mannschaften 
besondere Abtheilungen zu formiren sind, bestimmen die General-Kommandos bezw. Waffen- 
Instanzen. 
5) Die zu einer zweiten (&wöchigen) Uebung bezw. Nachübung einzuberufenden Ersatz-Reservisten 
sind, seweit es unter Berücksichtigung der zu 4e anesogenen estimmungen angängig ist, während 
der letzten vier Wochen der für die 10wöchige leb 
zuziehen. 
6) Die zum zweiten Male übenden Ersatz-Reservisten sind bei der Infanterie in besondere Kompagnien 
u formiren, bei den Jägern, der Fußartillerie und den Pionieren aber den vorhandenen Ersatz- 
eserve-Detachements bezw. Kompagnien zuzutheilen. 
der 
zu 
ung bezw. Nachübung festgesetzten Zeit ein- 
7) 
   
Waffen-Instanzen bleibt es versuchsweise 
einzuberufenden Ersatz-Reservisten in die 
Ersatz-Reservisten und zwar event. die- 
Falle ist hierzu, soweit es unter Be- 
ist, die zur Ausbildung im Felddienst 
der zweiten Uebung. Bei der 
der Ersat-Reseroisten nach näherer 
    
   
   
  
  
  
   
  
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der 
lediglich den obersten Waffen-Instanzen überlassen. 
8) Befinden sich mehr als eine Ersatz-Reserve-Kompagnie Lesselben Regiments in derselben Garnison, 
so empfiehlt es sich, dieselben der Aufsicht eines Stabsofsiziers oder des ältesten Hauptmanns zu 
unterstellen. Demselben wird für diesen Dienstbereich die Disziplinar-Strafgewalt in dem für den 
Kommandeur eines nicht selbstständigen Bataillons festgesetzten Umfange hierdurch auch für die 
Folge beigelegt. 
9) Aus den Hohenzollernschen Landen üben die Ersatz-Reservisten 1. Klasse mit denen des 14. Armee- 
Korps gemeinsam. 
10) Die im Bereiche des 15. Armee-Korps kontrolirten Ersatz-Reservisten 1. Klasse üben bei den Preu- 
ischen Ta#wpentheilen dieses Armee-Korps und dem Herzoglich Braunschweigischen Infanterie- 
egiment Nr. 92. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 13. März 1884. „ 
Wilhelm. 
· Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegs-Ministerium.
	        
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