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3) Die Uebungen bei der Infanterie werden durch die General-Kommandos, bei den übrigen Waffen
durch die Waffen-Instanzen nach Maßgabe der beifolgenden von Mir für die Ausbildung genehmigten
Bestimmungen geleitet.
4) Für die 10wöchige Uebung wird im Besonderen Folgendes bestimmt:
a. Die übenden Ersatz-Reservisten werden im Allgemeinen bei der Infanterie in eine Kompagnie
bei jedem Regiment, bei der Fußartillerie und den Pionieren in eine Kompagnie bei
jedem Bataillon, und bei den Jägern in ein Detachement bei jedem Bataillon formirt.
8 Uebungsorte für die Infanterie werden in der Regel Garnisonorte dieser Waffe bestimmt.
Die Ersatz-Reservisten der Jäger und Pioniere üben bei den betreffenden Baiaillonen.
. Die Uebungsorte für die Fußartillerie bestimmt die General-Infpeltion der Artillerie im Ein-
verständniß mit den bezüglichen General-Kommandos.
Die Zeit für die Uebuͤngen aller Waffen ist, soweit es unter Berücksichtigung des 8. 15, A. 3
der Kontrol-Ordnung und des §. 18, A. 2 der Landwehr-Ordnung angängig ist, durch die
General-Kommandos auf die Herbstmonate festzusetzen, und zwar möglichst so, daß die Uebungen
mit der Einstellung der Rekruten beendet sind; für die Schifffahrt treibenden Mannschaften finden
dieselben im Winter-Halbjahr 1884/85 stat, Gleichzeitig ist event. eine Nachübun e
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(efr. §. 18, A. 2 und 3 der Landwehr-Ordnung). Ob aus den betreffenden Mannschaften
besondere Abtheilungen zu formiren sind, bestimmen die General-Kommandos bezw. Waffen-
Instanzen.
5) Die zu einer zweiten (&wöchigen) Uebung bezw. Nachübung einzuberufenden Ersatz-Reservisten
sind, seweit es unter Berücksichtigung der zu 4e anesogenen estimmungen angängig ist, während
der letzten vier Wochen der für die 10wöchige leb
zuziehen.
6) Die zum zweiten Male übenden Ersatz-Reservisten sind bei der Infanterie in besondere Kompagnien
u formiren, bei den Jägern, der Fußartillerie und den Pionieren aber den vorhandenen Ersatz-
eserve-Detachements bezw. Kompagnien zuzutheilen.
der
zu
ung bezw. Nachübung festgesetzten Zeit ein-
7)
Waffen-Instanzen bleibt es versuchsweise
einzuberufenden Ersatz-Reservisten in die
Ersatz-Reservisten und zwar event. die-
Falle ist hierzu, soweit es unter Be-
ist, die zur Ausbildung im Felddienst
der zweiten Uebung. Bei der
der Ersat-Reseroisten nach näherer
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der
lediglich den obersten Waffen-Instanzen überlassen.
8) Befinden sich mehr als eine Ersatz-Reserve-Kompagnie Lesselben Regiments in derselben Garnison,
so empfiehlt es sich, dieselben der Aufsicht eines Stabsofsiziers oder des ältesten Hauptmanns zu
unterstellen. Demselben wird für diesen Dienstbereich die Disziplinar-Strafgewalt in dem für den
Kommandeur eines nicht selbstständigen Bataillons festgesetzten Umfange hierdurch auch für die
Folge beigelegt.
9) Aus den Hohenzollernschen Landen üben die Ersatz-Reservisten 1. Klasse mit denen des 14. Armee-
Korps gemeinsam.
10) Die im Bereiche des 15. Armee-Korps kontrolirten Ersatz-Reservisten 1. Klasse üben bei den Preu-
ischen Ta#wpentheilen dieses Armee-Korps und dem Herzoglich Braunschweigischen Infanterie-
egiment Nr. 92.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 13. März 1884. „
Wilhelm.
· Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegs-Ministerium.