Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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a. Das für die Dauer der 10wöchigen Uebung kommandirte Personal- 
der Premierlieutenant als Kompagnieführter .. .....·70.-jx. 
derSekondelteutenantbezwOsizterdteastthuet..............40- 
der Peldwekeldiensthner . . .....24- 
der Unteroffizier oder Gefreite als densthuender Unteroffizier . .....15- 
b. Das nur für die 4 wöchige bezw. z7etllge Uebung kommandirte Personai. 
der Premierlieutenant als Kompagnieführtrr 460 
der Sekondelieutenant bezw. ianherv- ... 24- 
der Pldwebedienstihuer . .........15- 
der Unteroffizier oder Gefreite als diensithuender Unterofsizier . .6- 
o. Das außerdem in die Barackenlager kommandirte Personal: 
der Assistenzarzt oder in einer sotchen Stelle stehende Unterarzt: 
bei einer 10 wöchigen Uebung .... ........40.-6. 
beetner4wotgenbezw 14tagcgea Uebung ..............24- 
der Fäuerwerkkoß izier ..·...........24- 
der«ahlmetstetAsp1kant..............·......15- 
derOberfeuerwerker.-.. .................15- 
de Fuerwerker .w 6= 
er 
  
Schreiber (ungesister ue oder Gefreite): 
bei einer 10 wöchigen 5 
bei einer 4 wöchigen bezw. Uigen Uebung ............. - 
der rekih hachä und Lazarethgehülfe 
ird bei der Fußartillerie das zur 4 wöchigen Uebung kommandirte berional außerdem aud zu 
der unmittelhar vor oder nach derselben stattfindenden 14 tägigen Uebung he kangesogent so sind für 
Mselbe nur die einmaligen unter b. und c. bezeichneten. geringeren t e zuständig. 
6) Ueber die an Stelle des abkommandirten Ausbildungspersonals zu den Senn lng, e ein- 
zuberufenden übungspflichtigen Ossiziere un und Mannschaften trifft 1 de Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 
Februar d. J. unter 2) und der Erlaß von demselben Tage (unter 1, Absatz 2) — Armee- 
Verordnungs-Blatt S. 41/42 — nähere rs-l- 
7) Der Sanitätsdienst ist won den Aerzten und Lazare hachüllen des betreffenden Truppentheils mit 
zu versehen. soweit nicht in der Anlage (Rubrik 19) Anderes bestimmt i 
3) Die Bekleidung und Ausrüstung hat aus den bereitesten Beständen. der Truppentheile zu erfolgen 
und wird denselben hierfür die im F. 176 des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der 
Truppen im Frieden gedachte Entschädigung — für die 10 wöchige Uebung auf 3, für die 4 wöchige 
bezw. Tniiger auf 1½ Monate — gewährt. Soweit erforderlich, haben die General-Kommandos 
bezw. Waffen-Instanzen bezüglich der im Jahre 1881 neuerrichteten Truppentheile die Hergabe der 
Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke von Seiten anderer Truppentheile anzuordnen, welche dafür die 
zuständige Geld-Abfindung erhalten. 
9) A. Diejenigen Truppentheile, welche ihre Augmentations-Waffen in eigenem Verwahrsam halten, 
baben. die benöthigten Waffen aus den qu. ebeftände herzugeben. 
Die Instanhschtung bezw. Instandsetzung dieser Waffen hat durch die Truppenbüchsenmacher zu 
erfelgen 
n affenrereaturoeh halten die Truppen: 
  
a. bei einer 10 wöchigen Uebu 
1) pro Ersatz-Reserwisten der n- und Fußartillerie 6 4980P#. 
2) desgleichen der Jäger . ............67Pf. 
eiiinerstivochigen bezw. 14tägigen Uebung: 
1) pro Ersatz-Reservisten der Infanterie und Fuhkesilere ....... . ..27 
2) *n. der Jäger. 35 T. 
e Büchsenmacher ersalten für die mit der Instandhaltung bezw. Instandsetzung der qu. Waffen 
verbundenen baaren Auslagen einmalige Pouschsummen: 
d a 1 von 18 Pf., 
7% 17 2 7 25,5 7 
77 b 1 77 6 77 
77 77 2 7° 8,5 77
	        
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