Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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Nr. 45. 
Ergänzung des §. 10, Ziffer 5 der Landwehr-Ordnung. 
Berlin, den 15. März 1884. 
In Ergänzung des §. 10, 5 der Landwehr-Ordnung bestimmt das Kriegs-Ministerium, daß den zum 
25. November jedes Jahres von den Landwehr-Bezirks-Kommandos an das Kontrolbüreau der Garde ein- 
ureichenden Standes-Nachweisen für die Folge eine namentliche Liste (nach dem Schema der Hülfslisten) 
sirgäbe in Kontrole befindlicher, als Feldbeamte ausgebildeter Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
er Garbe beizufügen ist. 
  
Kriegs-Ministerium 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 683/2. 84. A. 1. 
Nr. 46. 
Zulage für die Unteroffiziere 2c. der Besatzungstruppen in Elsaß-Lothringen; Friedens-Verpflegungs-Etats. 
Berlin, den 21. März 1884. 
Die den Unteroffizieren 2c. der Besatzungstruppen von Elsaß-Lothringen seither gewährte Zulage ist auch 
im Etatsjahr 1884/85 zahlbar. çl 
Soweit nrforderlich gewesen, sind für 1884/85 neue Friedens-Verpflegungs-Etats aufgestellt, die 
demnächst in der früheren Weise zur Vertheilung kommen. Im Uebrigen bleiben die seitherigen Etats in Kraft. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 712. 3. A. 1. 
Nr. 47. 
Verwendung der Mittel zur Abhaltung von Gefechts- und Schießübungen im Etatsjahr 1884/85. 
Berlin, den 17. März 1884. 
Im Anschluß an Passus „zu 5“ des. Erlasses vom 31. Januar d. J. (A.-V.-Bl. S. 24) wird über die Ver- 
wendung der durch Passus 5 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 31. Januar d. J. (A.-V.-Bl. S. 22) zur 
Abhaltung von Gefechts= und Schießübungen der Infanterie, Jäger (Schützen) und Unteroffizier-Schulen im 
Terrain, 2# zu garnisonweisen Felddienstübungen mit gemischten Waffen zur Verfügung zu ellender Mittel 
Folgendes bestimmt: 
1) Es werden bewilligt: 
dem Garde-Korps 23 800 .K 
.I. Armee-Korps 13 000 = 
. Ob - 15 000 = 
- 14 500 
- 17000 
- 14 000 
- 12 000 
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der Inspektion der Jäger und Schützen 21 000= 
- - Insenterie Schulen 3000 
2) Für die Verausgabung, Verwendung und Verrechnung dieser Mittel bleibt der Erlaß vom 2. März. 
v. J. (A.-V.-Bl. S. 4%1) mit folgenden Abänderungen maßgebend:
	        
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