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.Passus 5, betreffend das Verbot der Zutheilung von Kavallerie-Detachements an die Infanterie,
soweit dadurch Kosten entstehen, ist zu streichen. " «
alls nach Verwendung der Mittel im Sinne des Passus 2 und 3 noch ein Restbetrag verbleibt,
o können aus denselben auch die Kosten taktischer Uebungsreisen von Infanterie-Offizieren oder
von Offizieren aller Waffen gemeinsam bestritten werden. Um auchin diesem Falle eine Ver-
splitterung der Mittel zu vermeiden und die Ausführung derartiger Reisen auf diejenigen Fälle
u beschränken, in welchen eine besonders sichgemäte Leitung gewährleistet ist, bleibt die Genehmigung
azu in jedem Falle dem betreffenden General-Kommando 2c. vorbehalten.
Als Termin für die im Uebrigen unveränderte Berichterstattung wird der 15. Februar k. J.
festgesetzt.
Kriegs-Ministerium.
No. 60 7. 2. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 48
Vorschriften für das Hiebfechten und Vorschriften für das Stoffechten.
Berlin, den 21. März 1684.
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*
Mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordres vom 27. Dezember pr. sind
a. „Vorschriften für das Hiebfechten“ und
b. „Vorschriften für das Stoßfechten“
genehmigt worden.
Die erforderlichen Exemplare werden den Königlichen General-Kommandos cc. unter Unschlag zugehen.
Die Vertheilung erfolgt nach Maßgabe des neuen Druckvorschriften-Etats vom 9. Februar d. Is.
(Nr. 27 a. und 27 b. A. 1 [Abtheilung für die Armee-Angelegenheiten A.). ··
. m V. Abschnitt — „Sioßfechten“ — der „Instruktion für die Waffenübungen der Kavallerie“ sind
die Worte von: „ist“ bis „maßgebend“ zu streichen und dafür zu setzen: siehe die besonderen Vorschriften.
Kriegs-Ministerium.
No. 674/3. A. 1. BVronsart v. Schellendorff.
Nr. 49.
Ausgabe des neuen Druckvorschriften-Etats.
Berlin, den 20. März 1881.
Ein neuer Druckvorschriften-Etat kommt zur Verausgabung. Derselbe wird den Königlichen Kommando-
Behörden 2c. in der erforderlichen Zahl — nebst Vertheilungsplan und einer Anzahl der „Zusammenstellung
der Abweichungen gegen den bisherigen Druckvorschriften-Etat“ — unter Umschlag zugehen. Der bisherige
Druckvorschriften-Ekat tritt außer Kraft; wefen seiner Vernichtung wird auf den Erlaß vom 20. Juli 1875
Nr. 243/4. A. 1 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 160 — Bezug genommen.
Kriegs-Ministerium.
No. 596/3. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 50.
Wegfall besonderer Gewichts-Bescheinigungen bei der Versendung von Militärgut.
Berlin, den 3. März 1884.
Mit Bezug auf die Erlasse vom 23. Dezember 1852 (M.W.-Bl. 1853 S. 4) und 5. März 1860 (M.-W.-Bl.
S. 64) wird bemerkt, daß bei der Versendung von Militärgut besondere Bescheinigungen über die Richtigkeit
des ermittelten Gewichts nicht weiter auszustellen, vielmehr für die Richtigkelt der Gewichtsangaben in den
Frachtbriefen Unterschrift und Dienstsiegel der absendenden Militärbehörden rc. für genügend zu erachten sind.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. v. Funck.
No. 653/1. M. 0. D. 3.