Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

— — 
Armee-Verordnunge-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. . 
18. Jahrgang. gerlin, den 30. Mätz 1834. Nr. 7. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 #X. 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 JN berechnel, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 X. 90 A 
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 60. 
Kleiderkassen betreffend. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich unter Abänderung des §. 40 des Geldverpflegungs-Reglements 
für das Preußische Heer im Frieden: Die Offiziere der militärischen Institute (Anstalten) — ausschließlich der 
Tnvaliden-Institute — sind ebenso wie die regimentirten Offiziere zu Einzahlungen in eine Offizier-Kleider- 
kasse verpflichtet bezw. berechtigt. Auf das Militär-Waisenhaus zu Potsdam, sowie auf das medizinisch- 
chirurgische Picdel hWilhelms-Institut findet diese Bestimmung Anwendung. Ferner sollen die Zeug= und 
Feuerwerks-Offiziere, sowie die Zeugfeldwebel und Zeugsergeanten zur Entrichtung von Kleiderkassen-Beiträgen 
verpflichtet sein und diese mindestens bei ersteren vierundzwanzig, bei letzteren zwölf bezw. sechs Mark 
monatlich betragen. Die Einzahlungen finden, sofern die betreffenden Institute (Anstalten) eine eigene Kassen- 
Verwaltung besitzen, bei dieser, anderenfalls bei der Kasse desjenigen Truppentheils rc. statt, dem die betheiligten 
Personen in ökonomischer Beziehung attachirt sind, sofern nicht eine andere Kasse hierzu besonders bestimmt 
wird. Das Kries Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 7. Februar 1884. 
  
  
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. 4 · Bronsart v. Schellendorff. 
Berlin, den 21. März 1884. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, 
daß dieselbe auf 
1) das Militär-Reit-Institut, 
2) die Kriegs-Akademie, 
3) die Vereinigte Artillerie= und Ingenieurschule, 
4) die Kriegsschulen, 
5) das Kommando des Kadettenkorps und die Kadettenanstalten, 
6) die Unteroffizierschulen und die Unteroffizier-Vorschule, 
7) die Militär-Schießschule und die Gewehr-Prüfungs-Kommission, 
8) die Militär-Turnanstalt, 
9) das Militär-Knaben-Erziehungs-Institut zu Annaburg, 
10) die Militär-Roßarztschule und die Militär-Lehrschmieden, 
11) die Artillerie-Prüfungs-Kommission, 
12) die Trtilerie Schiehschule, 
13) die Oberfeuerwerkerschule, 
14) dee Bewehr= und Munitions-Fabrilen, 
15) die Artillerie-Depots, 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.