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Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. .
18. Jahrgang. gerlin, den 30. Mätz 1834. Nr. 7.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 #X. 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 JN berechnel, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 X. 90 A
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 60.
Kleiderkassen betreffend.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich unter Abänderung des §. 40 des Geldverpflegungs-Reglements
für das Preußische Heer im Frieden: Die Offiziere der militärischen Institute (Anstalten) — ausschließlich der
Tnvaliden-Institute — sind ebenso wie die regimentirten Offiziere zu Einzahlungen in eine Offizier-Kleider-
kasse verpflichtet bezw. berechtigt. Auf das Militär-Waisenhaus zu Potsdam, sowie auf das medizinisch-
chirurgische Picdel hWilhelms-Institut findet diese Bestimmung Anwendung. Ferner sollen die Zeug= und
Feuerwerks-Offiziere, sowie die Zeugfeldwebel und Zeugsergeanten zur Entrichtung von Kleiderkassen-Beiträgen
verpflichtet sein und diese mindestens bei ersteren vierundzwanzig, bei letzteren zwölf bezw. sechs Mark
monatlich betragen. Die Einzahlungen finden, sofern die betreffenden Institute (Anstalten) eine eigene Kassen-
Verwaltung besitzen, bei dieser, anderenfalls bei der Kasse desjenigen Truppentheils rc. statt, dem die betheiligten
Personen in ökonomischer Beziehung attachirt sind, sofern nicht eine andere Kasse hierzu besonders bestimmt
wird. Das Kries Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 7. Februar 1884.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. 4 · Bronsart v. Schellendorff.
Berlin, den 21. März 1884.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht,
daß dieselbe auf
1) das Militär-Reit-Institut,
2) die Kriegs-Akademie,
3) die Vereinigte Artillerie= und Ingenieurschule,
4) die Kriegsschulen,
5) das Kommando des Kadettenkorps und die Kadettenanstalten,
6) die Unteroffizierschulen und die Unteroffizier-Vorschule,
7) die Militär-Schießschule und die Gewehr-Prüfungs-Kommission,
8) die Militär-Turnanstalt,
9) das Militär-Knaben-Erziehungs-Institut zu Annaburg,
10) die Militär-Roßarztschule und die Militär-Lehrschmieden,
11) die Artillerie-Prüfungs-Kommission,
12) die Trtilerie Schiehschule,
13) die Oberfeuerwerkerschule,
14) dee Bewehr= und Munitions-Fabrilen,
15) die Artillerie-Depots,