Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

— 74 — 
Nr. 67. 
Uebungen der Arbeitssoldaten des Beurlaubtenstandes für das Etatsjahr 1884/85. 
Berlin, den 26. März 1884. 
Unter Bezugnahme auf den Schluß des Abschnitts 1 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 28. Februar d. Is. 
(Armee-Verordnungs-Blatt S. 41) wird bezüglich der Uebungen der Arbeitssoldaten Folgendes bestimmt: 
1) Es sind zur Uebung einzuberufen: 
a. beim Armee-Korps 3 Mann, 
b. . - - 4 - 
C. - 8. - - 60 - 
d. * 10. * * 28 - 
o.-11· - - 42 - 
(einschließlich der Großherzoglich Hessischen (25.] Division). 4 4 
2) Die Dauer der Uebung beträgi 12 Tage, die Tage des Zusammentritts und des Auseinandergehens 
am Uebungsort eingerechnet. 
3) Die Bestimmung darüber, wieviel Arbeitssoldaten in Grenzen der obigen Zahlen aus der Reserve 
und wieviel aus der Landwehr einzuberufen sind, wird den Königlichen General-Kommandos überlassen. 
4) Auf je 15 Arbeitssoldaten ist ein Unteroffizier zur Aufsicht zu kommandiren. 
enn an einem Ort zu derselben Zeit 30 und mehr Arbeitssoldaten eingezogen werden, so können 
dieselben einem Offizier unterstellt werden. 
5) Hffieren und Aussichtsunteroffiziere beziehen die Zulagen gemäß F. 51 des Geldverpflegungs-Reglements 
im Frieden. 
6) 8 ug der Verwendung der Arbeitssoldaten und der Verrechnung der Kosten wird auf 8. 24 
bezw. die Erläuterung zu Anlage 9 der Dienstvorschrift für die Abbeiter Abtheilungen Bezug genommen. 
7) Zum 1. Dezember 1884 ist dem Kriegs-Ministerium seitens der bethei i#ten General-Kommandos 
anzuzeigen, ob und zu welchen Bemerkungen die Einziehung der Arbeitssoldaten etwa Veranlassung 
gegeben hat. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 322. 3. 4.2. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 68. 
Zurücklegung der Wege der Bezirksfeldwebel bei den Kontrolversammlungen. 
Berlin, den 6. Januar 1884. 
½ Ziffer 3 der Verfügung vom 15. November 1879 (A.-V.-Bl. S. 233) wird bemerkt, daß die Bezirks- 
feldwebel bei den Kontrolversammlungen bereits dann im Militärtransport zu befördern sind, wenn eine 
Wegestrecke von 5 km zwischen jwei Orten zurückzulegen ist, ohne daß die an einem Tage zurückzulegende 
Gesammtentfernung — einschließlich etwaiger Rückmärsche — 10 km oder mehr beträgt. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. v. Funck. 
No. 91. 12. M. O. D. 3. 
Nr. 69. 
Entschädigung für Montirungskammern bei der Kasernen-Selbstbewirthschaftung der Truppen. 
Berlin, den 26. März 1884. 
Nach 8. 167 1b der Garnisen-Verwaltungs Ordnung ist den Truppentheilen, welchen die Selbstbewirth- 
schaftung itrer Kasernen überlassen ist, für jede etatsmäßige Montirungskammer ohne Rücksicht auf deren 
räumliche Ausdehnung eine Vergütung von 3 Mark zu gewähren. 
In Bezug hierauf vorgekommene Zweifel geben dem Departement Veranlassung, ausdrücklich darauf 
aufmerksam zu machen, daß die nach den einzelnen Unterabschnitten des 26. 1. der Vorschriften über 
Einrichtung und Ausstattung der Militärwachen r2c. bestimmungsmäßigen Räume im Sinne der Eingangs
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.