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Nr. 67.
Uebungen der Arbeitssoldaten des Beurlaubtenstandes für das Etatsjahr 1884/85.
Berlin, den 26. März 1884.
Unter Bezugnahme auf den Schluß des Abschnitts 1 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 28. Februar d. Is.
(Armee-Verordnungs-Blatt S. 41) wird bezüglich der Uebungen der Arbeitssoldaten Folgendes bestimmt:
1) Es sind zur Uebung einzuberufen:
a. beim Armee-Korps 3 Mann,
b. . - - 4 -
C. - 8. - - 60 -
d. * 10. * * 28 -
o.-11· - - 42 -
(einschließlich der Großherzoglich Hessischen (25.] Division). 4 4
2) Die Dauer der Uebung beträgi 12 Tage, die Tage des Zusammentritts und des Auseinandergehens
am Uebungsort eingerechnet.
3) Die Bestimmung darüber, wieviel Arbeitssoldaten in Grenzen der obigen Zahlen aus der Reserve
und wieviel aus der Landwehr einzuberufen sind, wird den Königlichen General-Kommandos überlassen.
4) Auf je 15 Arbeitssoldaten ist ein Unteroffizier zur Aufsicht zu kommandiren.
enn an einem Ort zu derselben Zeit 30 und mehr Arbeitssoldaten eingezogen werden, so können
dieselben einem Offizier unterstellt werden.
5) Hffieren und Aussichtsunteroffiziere beziehen die Zulagen gemäß F. 51 des Geldverpflegungs-Reglements
im Frieden.
6) 8 ug der Verwendung der Arbeitssoldaten und der Verrechnung der Kosten wird auf 8. 24
bezw. die Erläuterung zu Anlage 9 der Dienstvorschrift für die Abbeiter Abtheilungen Bezug genommen.
7) Zum 1. Dezember 1884 ist dem Kriegs-Ministerium seitens der bethei i#ten General-Kommandos
anzuzeigen, ob und zu welchen Bemerkungen die Einziehung der Arbeitssoldaten etwa Veranlassung
gegeben hat.
Kriegs-Ministerium.
No. 322. 3. 4.2. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 68.
Zurücklegung der Wege der Bezirksfeldwebel bei den Kontrolversammlungen.
Berlin, den 6. Januar 1884.
½ Ziffer 3 der Verfügung vom 15. November 1879 (A.-V.-Bl. S. 233) wird bemerkt, daß die Bezirks-
feldwebel bei den Kontrolversammlungen bereits dann im Militärtransport zu befördern sind, wenn eine
Wegestrecke von 5 km zwischen jwei Orten zurückzulegen ist, ohne daß die an einem Tage zurückzulegende
Gesammtentfernung — einschließlich etwaiger Rückmärsche — 10 km oder mehr beträgt.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. v. Funck.
No. 91. 12. M. O. D. 3.
Nr. 69.
Entschädigung für Montirungskammern bei der Kasernen-Selbstbewirthschaftung der Truppen.
Berlin, den 26. März 1884.
Nach 8. 167 1b der Garnisen-Verwaltungs Ordnung ist den Truppentheilen, welchen die Selbstbewirth-
schaftung itrer Kasernen überlassen ist, für jede etatsmäßige Montirungskammer ohne Rücksicht auf deren
räumliche Ausdehnung eine Vergütung von 3 Mark zu gewähren.
In Bezug hierauf vorgekommene Zweifel geben dem Departement Veranlassung, ausdrücklich darauf
aufmerksam zu machen, daß die nach den einzelnen Unterabschnitten des 26. 1. der Vorschriften über
Einrichtung und Ausstattung der Militärwachen r2c. bestimmungsmäßigen Räume im Sinne der Eingangs