Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

Auf den Umschlägen ist die Anzahl der Beläge anzugeben und die Liquidation, zu welcher die- 
selben ehören, kurz zu bezeichnen. 
9) Nach Vorstehendem it vom 1. April 1885 ab zu verfahren. «« 
Aqutqmdatconenec.,welcheeinenfrüherenZeittaumumfassen,finbennochdtebisherigen 
Bestimmungen Anwendung. 
Kriegsministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 602/2. M. O. D. 2. 
  
Nr. 75. 
Dislokation des Füßilier-Bataillons 4. Pommerschen Infanterie-Regiments Nr. 21. 
Berlin, den 26. März 1885. 
Mitteist Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 19. d. Mts. ist bestimmt worden, daß das Füsilier-Bataillon 
4. Pommerschen Infanterie-Regiments Nr. 21 zum 30. September 1885 von Bromberg nach Thorn zu ver- 
legen ist, was hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht wird. 
Kriegsministerium. 
No. 810/3. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Nr. 76. 
Vergütung des Kalk-, Leim- und Oelfarbenanstrichs der Wände in den Kasernen. 
Berlin, den 26. März 1885. 
1) Mit Bezug auf F. 47, 4 der Garnison-Verwaltungs-Ordnung wird bestimmt, daß bei der Ver- 
anschlagung der Kosten für das in der Zeit vom 1. April 1885 bis ult. März 1888 zur Ausführung 
kommende Ausweißen und Färben der inneren Räume der Kasernen 2c. bezw bei der Abfindung 
der Wuen im Fall der Uebernahme des Selbstausweißens folgende Einheitssätze zu Grunde zu 
egen sind: 
8 Pfennig pro qm gewöhnlichen Kalkfarbenanstrich, 
12 Pfennig pro qm Leimfarbenanstrich. 
2) Die Vergütung für die Unterhaltung des Oelfarbenanstrichs der Menageküchen nach Maßgabe der 
Verfügung vom 23. März cr. — 171. 2. M. O. D. 4. — ist für die in der Zeit vom 1. April 1885 
bis ult. 1888 beginnenden Abfindungsperioden (im dreijährigen Turnus) auf 34 Pfennig 
ro qm festgesetzt. 
3) Sowen die Truppen im Sinne des §F. 179, 2 der Garnison-Verwaltungs-Ordnung die nach dem 
Ausweißen 2c. erforderliche Reinigung der Lokale übernehmen, wird als Vergütung dafür 1 Pfennig 
pro qm Ausweiß= 2c. Füche gewährt. 
4) Hinsichts der für die Vergütungssätze ad 1 und 2 zu leistenden Arbeiten 2c. wird auf die Anmerkung 
zu 8. 47, 4 der Garnison-Verwaltungs-Ordnung und die Verfügung vom 21. August 1884 — 
1447/5. M. O. D. 4. — hingewiesen. 
Kriegsministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Schulz. 
  
No. 1314/2. M. O. D. 4. 
  
Nr. 77. 
Extraordinäre Verpflegungs-Zuschüsse pro 2. Quartal 1885. 
Berlin, den 26. März 1885. 
Die pro 2. Ouartal 1885 bewilligten extraordinären Verpflegungs-Zuschüsse, einschließlich des Zuschusses zur 
Beschaffung einer Frühstücks-Portion, betragen für die nachstehend bezeichneten Garnisonen:
	        
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