Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Armee-Verordnungs-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
19. Jahrgang. Berlin, den 16. Mai 1385. Nr. 10. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 X. 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 JX berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 K. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 91. 
Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874. Vom 31. März 1885. 
Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Der §. 30 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) erhält unter 
Nr. Z3a und b zuten GEs 
  
  
3) Die mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Behörden sind: 
a. für den Aushebungsbezirk die Ersatzkommission, bestehend aus einem Offizier, in der Regel dem 
Landwehr-Bezirkskommandeur, und aus einem Verwaltungsbeamten des Bezirks, oder wo ein 
solcher Beamter fehlt, einem besonders zu diesem Zweck bestellten bürgerlichen Mitgliede, 
b. für den Infanterie-Brigadebezirk die Ober-Ersatzkommission, bestehend aus einem höheren Offizier, 
in der Regel dem Infanterie-Brigadekommandeur, und aus einem höheren Verwaltungsbeamten. 
Urkundlich unter Unserer Lochsteigenhndigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. März 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
Berlin, den 24. April 1885. 
Vorstehendes Gesetz wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die 
Herbeiführung einer entfehenu Ergänzung der Wehrordnung vorbehalten bleibt. 
Kriegsministerium. 
No. 828/1. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 92. 
Dislokation des Stabes der 33. Iufanterie-Brigade. 
Berlin, den 22. April 1885. 
Mitteelst Alerhöchster Kabinets-Ordre vom 31. März d. J. ist bestimmt worden, daß der Stab der 
33. Infanterie-Brigade zum 30. September d. J. von Schwerin nach Altona zu verlegen ist; was hiermit 
zur Kenntniß der Armee gebracht wird. " 
Kriegsministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 578/4. A. 1.
	        
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