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Geschieht dies für einen andern, als denjenigen, welcher das Papier außer Kurs gesetzt hat, so
ist dessen Legitimation in dem Vermerke — jedoch ohne umständliche Anführungen oder Bezug-
nahmen — anzudeuten, z. B.
„Wieder in Kurs gesetzt von den Erben des N. N.“ #
Außerdem ist in allen Fällen das vollständige Datum, die Unterschrift und das in schwarzer
Farbe auszudrückende Siegel der Behörde (§§. 1 und 2), des Gerichts oder Instituts (5. 3) dem
ermerke beizusügen. · »
(Für die durch die Gesetze vom 20. September 1866 und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen
Monarchie vereinigten Landestheile sind gleiche Bestimmungen zetroffen durch §§. 2, 3, und 6 des
Gesetzes vom 16. August 1867.)
Nr. 95.
Abänderung des Etats für die jährliche Uebungs-- 2c. Munition. 1883.
Berlin, den 29. April 1885.
Seite 30. VII. Kavallerie-Regimenter mit Revolvern. #
Im Abschnitt 2 B, zu den Schießübungen mit Karabinern, ist statt „50“ (Gemeine pro Eskadron) zu setzen:
„60% —
Der hieraus sich ergebende Mehrbedarf an Patronen kann für das laufende Uebungsjahr nachliquidirt
werden.
Kriegsministerium.
No. 771/1. Art. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 96.
Veränderungen und Ergänzungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
Bekanntmachung
betreffend Abänderung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
i Gemäßheit des vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 12. d. M. auf Grund des Artikels 45 der
eichsverfassung gefaßten Beschlusses erhält die Vorschrift im §. 50 Nr. 3 — Absatz 3 — des Betriebs-
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands folgende Fassung:
„Führen vom Absendungs= nach dem Bestimmungsorte ae idc Wege, so ist bei Sendungen,
welche einer zollamtlichen Abfertigung unterliegen, der Absender berechtigt, die zu berührende
ollabferztungsstell= vorzuschreiben.
in Uebrigen bleibt die Wahl des Transportweges dem Ermessen der Esenbahn überlassen;
letztere ist r- verpflichtet, das Gut stets über diejenige Route zu befördern, welche nach den
veröffentlichten Tarifen den billigsten Frachtsatz und die günstigsten Transportbedingungen darbietet.“
Berlin, den 23. März 1885.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
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Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegsministerium.
No. 822/4. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 97.
Benntzung des Staatsschuldbuchs bei Führung des Vermögensnachweises von Offizieren behnfs Nach-
suchung des Heiraths--Konsenses.
Berlin, den 7. Mai 1885.
Auf Grund Allerhöchster Gaegessnicung wird Nachstehendes zur Kenntniß der Armee gebracht:
1) Mit Bezug auf das Gesetz vom 20. Juli 1883, betreffend das Staatsschuldbuch (Ges. Samml. S. 120),
und die über diese Einrichtung seitens der Hauptverwaltung der Staatsschulden herausgegebenen
Berlin, den 29. April 1885.