Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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amtlichen Nachrichten (ekr. A.-V.-Bl. von 1884 S. 187) ist es nach den in der Allerhöchsten 
Verordnung vom 14. März 1850 (Milit.-Wochen-Bl. von 1850 S. 66) vorgezeichneten Grundsätzen 
zulässig, den für Offiziere vom Hauptmann und Rittmeister 2. Klasse abwärts bei Nachsuchung des 
Heiraths-Konsenses ellorberlchen ermögensnachweis auch durch eine in das Staatsschuldbuch 
eingetragene uchschuld zu führen. · 
2) In denjenigen Fällen, in denen die zur Sicherstellung des vorgeschriebenen Privatzuschusses bestimmte 
Buchschuld nicht dem Konsensbewerber oder dessen künftiger Ehegattin, sondern einer dritten Person 
eigenthümlich gehört, bedarf es im Staatsschuldbuch der Eintragung einer Beschränkung des Buch- 
äubigers u Gunsten eines der Nupturienten in der Fassung, wie solche aus den in dem unten- 
Rehenden chema eaupaltenen Beispielen ersichtlich ist. 
3) Zur Führung des auf eine derartige Eintragung gestützten Vermögensnachweises genügt es alsdann, 
daß der betreffende Offizier bei Nachsuchung des Heiraths-Konsenses beglaubigte Abschrift des 
bezüglichen Beschränkungsvermerks einreicht. 
4) Zur Ertheilung der in dem Beschränkungsvermerk vorbehaltenen Zustimmung zur Löschung desselben 
sind die im Passus 5 des Erlasses vom 1. März 1883 (A.-V.-Bl. von 1883 S. 51) bezeichneten 
Militär-Behörden zuständig. 
  
Kriegsministerium. 
No. 351. 4. A. 2. Bron sart v. Schellendorff. 
Schema. 
A 
Der Zinsgenuß von 45000 J4 schreibe: fünfundvierzigtausend Mark, also ein Führlicer Zinsbetrag 
von 1800 M, schreibe: achtzehnhundert Mark, ist dem Lieutenant N. N. des. egiments Nr. x. als 
vorschriftsmäßige Zulage von dem Tage gleiner Verheirathung bis zu dem Zeitpunkt, wo derselbe das Gehalt 
eines Hauptmanns (Rittmeisters) erster Klasse bezieht, zur eigenen Einziehung überwiesen worden. Während 
dieser Zeit darf die eingetragene Forderung von 45000 .. beziehentlich das Nießbrauchsrecht des Lieutenants N. N. 
an jener Forderung nur im Falle des Ablebens des Lieutenants N. N. oder mit schriftlicher Zustimmung der 
zuständigen Militär-Behörde gelöscht werden. 
B. 
Der Zinsgenuß von 45000 M, Hhrebe: fünfundvierzigtausend Mark, also ein sährlicher Zinsbetrag 
von 1800 Kl., schreibe: achtzehnhundert Mark, ist dem Fräulein N. N. in N. N., welche mit dem 
Lieutenant N. N. des K. Regiments Nr. x zu verheirathen beabsichtigt, beziehungsweise nach deren 
Ableben den aus dieser Ehe entsprossenen Kindern, als vorschrift mäßige Zulage von dem Tage der Verheirathung 
ab bis zu dem Zeitpunkt, wo der genannte Offizier das Gehalt eines Hauptmanns (Nittmeisters) erster Klasse 
bezieht, zur eigenen Einziehung überwiesen worden. Während dieser Zeit darf die eingetragene Forderung 
von 45000 K., beziehentlich das dem Fräulein N. N., später verehelichten Lieutenant N. N., und deren 
Descendenz eingeräumte Nießbrauchsrecht an jener Gorderun nur im Falle des Ablebens des Lieutenants N. N. 
oder mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Militär-Behörde gelöscht werden. 
Nr. 98. 
Befugniß zur Ertheilung des lschungs, Konsensen hinsichtlich der als Heiraths-Kantion für Offiziere 
bewirkten hypothekarischen Eintragungen 2c. « 
  
Berlin, den 7. Mai 1885. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Vereinfachung des Geschäftsganges bestimmt, daß die nach 
Passus 5 des Erlasses vom 1. März 1883 (Armee-Verordnungs-Blatt von 1883 S. 51) für die Freilassung 
der bei der Reichsbank als Heirathsgut für Offiziere niedergelegten gesperrten Depots zuständigen Militär- 
Behorden fortan auch befugt sind, zur Loschung von hypothekarischen Eintragungen und Verpfändungsvermerken, 
welche in Gemäßheit der Uerhöchsten erordnung vom 14. März 1850 (Militär-Wochen-Blatt von 1850 
S. 60) zur Sicherstellung des von Offizieren der betreffenden Kategorie bei der Verhäraun nachzuweisenden 
Privateinkommens in den Grundbüchern bewirkt worden sind, nach Prüfung der Zulässigkeit der Löschung, 
für die Militärverwaltung die Genehmigung zu ertheilen. 
Kriegsministerium. 
No. 892 3. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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