8. 20.
Im Uebrigen ist beim Transport explosiver Stoffe auf Schiffen Fagendee beobachten:
a. Sind zusammenhängend gebaute Ortschaften zu berühren, so ist wie bei dem Landtransporte zu
verfahren. Die Durchfahrt ist von der Behörde nur zu gestatten, nachdem die Passage frei g
und die Anordnung getroffen ist, daß Brücken 2c. ohne Aufenthalt passirt werden können. In
früßeren Städten und bei beengten Wasserstraßen ist die Behörde befugt, die Durchfahrt ganz zu
untersagen.
b. Sind Schiffbrücken oder Schleusen zu passiren, so ist dem Brücken= oder Schleusenwärter von der
bevorstehenden Ankunft des Fahszeuzes und seiner ungefähren Größe zeitig Anzeige zu machen.
c. In Betreff des Passirens von Eisenbahnbrücken ist wie im 8. 14 vorgeschrieben, zu verfahren.
d. Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche dem Publikum nicht g änich sind.
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat Vorschriften über Ort, Zeit
und Vorsichtmahreyeln im Einzelnen zu geben.
21.
Fähren, welche Fuhrwerke mit explosiven Sch übersetzen, dürsen nicht gleichzeitig andere Fuhr-
werke oder Personen befördern.
C. Versendung explostver Stoffe auf Eisenbahnen.
§. 22.
Die Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen ist durch besondere Bestimmungen geregelt.
§. 23.
II. Handel mit explofiven Stoffen.
Wer explosive Stoffe feilzuhalten beabsichtigt, muß davon der Polizeibehörde Anzeige machen.
§. 24.
Die Abgabe von explosiven Stoffen an Personen unter 16 Jahren ist verboten.
§. 25.
Pulver, Pulvermunition, Furuererelor und Zündungen in Ouantitäten von mehr als 1 kg,
sowie alle sonstigen explosiven Stoffe in jeder Quantität dürfen nur an Laicht Personen abgegeben werden,
von welchen ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist und welche in dieser Hinsicht dem Verkäufer vollkommen
bekannt sind. Wofern letzteres nicht der Fall ist, hat sich der Käufer durch ein Zeugniß der Polizeibehörde
auszuweisen, daß der Abgabe kein Hinderniß im Wege steht. Deeses Zeugni is bei der Abgabe von Oynamit,
Schießbaumwolle und der im §. 2 bezeichneten Sese in jedem Falle e erlich.
Die Polizeibehörde hat sich vor Ertheilung des Zeugnisses über die Art der beabsichtigten Verwendung
1nd den gira ben sichtigten Aufbewahrungsort zu erkundigen und geeignetenfalls die entsprechenden Maß-
nahmen zu treffen.
bracht nä jeder Dynamitpatrone muß die Bezeichnung „Dynamit“ und die Firma der Fabrik deutlich an-
gebracht sein.
8. 26.
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkauf von explosiven Stoffen befaßt, ist verpflichtet, über
alle Käufe und Verkäufe von Pulver, Pulvermunition Fuzwerts örpern und Zündungen in Quantitäten
von mehr als 1 kx, sowie über alle Käufe und Verkäufe sonstiger explosiver Stoffe ein Buch zu führen,
welches über die Namen und die Legitimation der Abnehmer, den Zeitpunkt der Abgabe und die abgegebenen
Quantitäten Aufschluß giebt.
Dieses Buch sowie die nach §. 25 erforderlichen Zeugnisse sind der Polizeibehörde auf Verlangen
jeder Zeit zur Einsicht offen zu legen.
III. Lagerung explosiver Stoffe.
A. Dulver, PDulvermunition, Feuerwerkskörper und Sündungen.
8. N.
Wer mit Puloer, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen Handel treibt, darf
1) im Kaufladen nicht mehr als 1 kg,
2) im Hause außerdem nicht mehr al# 5 kg vorräthig halten.