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Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter 2 zeitweilig
bis auf 10 kg gestattet werden. # #
Die Au bewahrung dvesselben darf nur in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit
keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Raume, der beständig unter Verschluß zu
halten nt und mit Licht nicht betreten werden darf, erfolgen. Die Behältnisse müssen den Bestimmungen im
§. 4 Absatz 1 und 2 entsprechen und bedeckt sein.
8. 28.
Personen, welche nicht unter die Bestimmuͤng des 8. 27 fallen, bedürfen behufs der Aufbewahrung
von mehr als 1 kg der polizeilichen Erlaubniß.
§. 29.
Größere als die im §F. 27 bezeichneten Mengen sind außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen
aufzubewahren, von deren Sicherheit die Poli eibehörd# und, soweit es (q um militärische Magazine handelt,
die Polizeibehörde in Gemeinschaft mit der “oyy3 sich überzeugt hat.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesem Lokale in den Händen der Behäörde bleiben.
Auf Kriegspulvermagazine in Festungen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
§. 30. .
Die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte, sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im §. 31
gegebenen Vorschriften.
B. Andere Fprengstoffe.
§. 31.
Die in §. 2 aufgeführten explosiven Stoffe dürfen nur an der Herstellungsstätte, Dynamit und
Nitrocellulose außer an der Herstellungsstätte nur an denjenigen Orten, wo diese Stoffe behufs eines ge-
werblichen Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder in besonderen Magazinen aufbewahrt
werden.
Für die Aufbewahrung an der Herstellun tte sind die bei Ertheilung der Konzession — §. 16
der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 — “— riebenen Bedingungen, in Ermangelung solcher Vor-
schriften die Weisungen der Polizeibehörde zu beachten.
Die Niederlagen an der n- sowie die besonderen Magazine bedürfen der polizeilichen
Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu ertheilenden Vorschriften einzurichten.
Bei den iederlagen der Militärverwaltung konkurrirt in derselben Weise wie bei ihren Pulver-
magazinen die Militärbehörde (5. 29). «
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu dem Magazin in den Händen der Behörde bleiben.
IV. Strafbestimmungen.
§. 32.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs
d Reich bestraft.
für as Deutsche eich est a V. Schlußbestimmungen.
. 33.
Die Vorschriften über militärische, von Militärpersonen begleitete Transporte explosiver Stoffe, sowie
die Vorschriften über die Behandlung der mit explosiven Stoffen beladenen Schiffe in den Häfen bleiben
unberührt. In gleicher Weise bleiben auf den Gegenstand bezügliche internationale Abreden in Kraft.
§. 34.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Oktober 1879 in Kraft.
Vorstehendes wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß diejenigen Militär=
behörden und Truppentheile, welche in außerpreusschen Bundesstaaten garnisoniren, sich mit den daselbst
maßgebenden Bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen bekannt zu machen haben.
Kriegsministerium.
No. 726. 2. 85. Art. 1. Bronsart v. Schellendorff.