Nr. 110.
Verlegung des Kassenabschlusses bei den Truppen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß bei den Truppen sowie bei denjenigen Formationen
(Instituten, Anstalten), bei welchen Kassen-Kommissionen bestehen, die Prüfung der Kassenbücher nach den
Belägen 2c. am letzten Monatstage oder an dem ersten Tage des darauf folgenden Monats vorzunehmen,
die Anfertigung des Kassenabschlusses und die Vergleichung des Resultats des letzteren mit den Kassenbeständen
dagegen stets am ersten Tage eines jeden Monats nach Leistung der noch rückständigen Ausgaben für den
berherehende Monat zu bewirken ist. Der Abschluß ist, wie bisher, mit dem vorgeschriebenen Atteste zu
versehen.
Berlin, den 7. Mai 1885.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. 6 Bronsart v. Schellendorff.
Berlin, den 19. Mai 1885.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegsministerium.
No. 245. 5. 85. M. O. D. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 111.
Berlin, den 18. Mai 1885.
Bestimmungen über die militärärztliche Untersuchung, welcher die Aspiranten für die unteren Stellen des
Forstdienstes vor ihrem Eintritt in die Forstlehre zu unterwerfen find, sowie über die für die qu.
Aspiranten erforderlichen körperlichen Eigenschaften.
1) Der Eintritt in die Forstlehre darf nicht vor Beginn des 16. Lebensjahres und nicht nach dem
1. Oktober desjenigen Kalenderjahres erfolgen, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
Für diejenigen Aspiranten, welche die Berechtigung zum Einährig freiwilligen Militärdienst erworben
haben, ist der Eintritt bis zum 1. Oktober des Kalenderjahres zulässig, in welchem das 20. Lebens-
jahr vollendet wird. s»
Die Lehrzeit ist eine mindestens zweijährige und für diejenigen Aspiranten, welche vor Beginn
des 17. Lebensjahres eintreten wollen, grundsätzlich eine dreijährige.
2) Der Aspirant muß vollkommen gesund und frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren
Anlagen chronischen Krankheiten sein.
inimalmaße für die Körpergröße und den Brustumfang haben zu gelten:
im Alter Körpergröße Brustumfang")
von 15 Jahren: 151 em 70— ca. 76 cm
-- 16 : 153 " 73— 79=
217 #: : 156 = 76— 81 = #
3) Das rechte Auge muß vollkommen fehlerfrei sein (volle Sehschärfe, keine Refraktions-Anomalien).
Auf dem linken Auge darf die Sehschärfe nicht weniger als “ der normalen betragen. Kurz-
sichtigkeit auf dem linken Auge, bei welcher der Fernpunktsabstand 70 cm oder weniger beträgt,
schließt von dem Eintritt in die Forstlehre aus.
4) Beide Ohren müssen normale Hörweite besitzen.
5) Die Sprache mußf fehlerfrei sein
6) Die in der Anlage 1 der Rekrutirungs-Ordnung verzeichneten Fehler machen der Mehrzahl nach zur
Aufnahme ungeeignet, wenn sie nicht sehr unbedeutend sind oder sich noch beheben lassen. Dieselben
sind in dem ärztlichen Attest in jedem Falle zu erwähnen.
S
—
*) Der Entwickelung der Brustorgane ist bei der ärztlichen Untersuchung die größte Aufmerksamkeit *# senten
und genau zu prüfen, ob dieselben vollständig gesund sind und mit dem übrigen Bau des Körpers in Größe und
Funktion harmoniren.
*##) Die Ergebnisse der Untersuchung jedes einzelnen Auges — bei verdecktem anderen Auge — sind unter
Benutzung der Snellen'schen Stt in unreduzirten Zahlen anzugeben.
Der Dienst des Forstschutzbeamten gestattet das Tragen einer Brille nicht.