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Nr. 130.
Kantionen der Zahlmeister.
Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. Außust 1876, betreffend die Kautionen
der bei der Militär= und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 4. Juni 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundes-
beamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
8. 1.
Der 8. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung
angestellten glten vom 44 6. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) erhält folgende Zusätze:
inter n :
C. Bei den Truppentheilen, Militärinstituten und Militärbehörden,
1) die Zahlmeister des Friedensstandes, #
2) die während des Kriegszustandes zur Verwendung kommenden Feldzahlmeister.
Unter Abschnitt 1I::
das Zahlmeisterpersonal.
. 2.
Der 8. 2 derselben Verordnung erhält folgende Zusätze:
r*•. Abschnitt 1 B: g erhält folg be
C. Bei den Truppentheilen, Militärinstituten und Militärbehörden,
für die Zahlmeister des Friedensstandes und die Feldzahlmeister . . 2
Unter Abschnitt II:
r die Marinezahlmeister, welche sich in Rendantenstellungen befinden 9000
Ba die übrigen Marinezahlmeistter 2500 --
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Juni 1885.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
500 Mark.
Berlin, den 29. Juni 1885.
Vorstehende Allerhöchste Verordnung wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Im Uebrigen findet auf die Kautionsleistung der Bahimeister das vorallegirte Gesetz vom 2. Juni
1869 und die zu demselben ergangene Allerhöchste Verordnung vom 16. August 1876, insbesondere bezüglich
der gegenwärtig bereits angestelsten Zahlmeister der §. 16 des ersteren, mit folgender Maßgabe Anwendung:
1) Die Bestellung der Amtskaution is vor der Einführung in das kautionspflichtige Amt bezw. vor
Antritt der Probedienstleistung zu bewirken.
2) In den Fällen der 88. 4 und 7 der Verordnung vom 16. August 1876 treffen die General-
Kommandos über die nachträgüiche Beschaffung der Kaution durch Ansammlung von Gehaltsabzügen
entsprechende Bestimmung. Während der Probedienstleistung beginnt diese Ansammlung mit dem
Bezuge des etatsmäßigen Diensteinkommens der Stelle.
3) Für die Feldzahlmeister ist wegen Bestellung der Amtskaution das Erforderliche bei ihrer Designirung
e ei ihrer Einberufung zum Antritt der Stelle, festzusetzen,
r eine 2c. Stelle, spätestens
— ohne #licht darauf, ob die dienstliche Verwendung als Feldzahlmeister im Korpsverbande oder
anderweit in Aussicht genommen wird.
4) Die Kautionen bezw. die gemäß §. 8 der Verordnung vom 16. August 1876 aus den angesammelten
Gehaltsabzügen beschafften Werthpapiere sind
a. für Sählmeifer des Friedensstandes bei der Zahlungsstelle des Armee-Korps,
b. für die nur während des Kriegszustandes zur Verwendung kommenden Feldzahlmeister bei der
eneral-Kriegs-Kasse
aufzubewahren.