Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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IV. Ueberweisungspapiere. 
1) Die Truppentheile haben die Personal= und Qualiftkationeberichte der zu den Lehrkursen der Militär= 
Schießschule kommandirten s iere, einschließlich der Hülfslehrer, in Gemä heit der Festsetzung 
unter Ziffer 12 b. der Dienstvo hrist für den Inspekteur der Infanterieschulen — A.-V.-Bl. für 1881, 
S. 154 — direkt an den Inspekteur der Infanterieschulen einzusenden. Die Personal= und 
Qualifikationsberichte gehen in gleicher Weise zurück.“) 
Nach Beendigung des Kommandos hat der Kommandeur der Militär-Schießschule Urtheile über 
die kommandirten Offiziere abzugeben und auf dem Instanzenwege an die betreffenden Regiments= 2c. 
Kommandeure gelangen zu lassen. 
2) Für die von der Militär-Schießschule zur Gewehr-Prüfungskommission übertretenden Unteroffiziere 
ind die Ueberweisungspapiere von der ersteren an die letztere abzugeben. 
3) Für jeden kommandirten Unteroffizier — einschl. La Mrebirrcoh — und Gemeinen, und zwar für 
jeden auf einem besonderen Bogen, sind nach Maßgabe der anliegenden Schemas an die Militär- 
Schießschule einzusenden: 
a. Das Nationale nach Schema 4 zu §. 12 der Rekrutirungs-Ordnung, welches durch folgende An- 
aben zu erganzen ist: 
olonne 3: Verwaltungs-Bezirk, Provinz (nur für Preußen und Bayern), Bundesstaat, 
Kolonne 4: Namen und Wohnsitz der nächsten Anverwandten bezw. des Vormundes, 
Kolonne 5: Datum der Verheirathung, sowie Zahl der Söhne und Töchter, 
Kolonne ot- . . Betreffende Kapitulant ist und mit welchem Datum seine Dienstver- 
pflichtung abläuft, 
Kolonne 15: wann und von wem dem Betreffenden die Kriegsartikel vorgelesen worden sind, 
welche Löhnung und event. welche Zulage er monatlich während der Dauer seines Kommandos 
ezieht, 
ob der Betreffende zum Lehrkursus oder zur Stamm-Kompagnie, sowie ob er als 
Handwerker bet. zu welchem Offizier als Bursche kommandirt ist. 
b. Ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke. 
  
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c. Eine Nachweisung, aus welcher sich die Gebührnisse des Kommandirten in Bezug auf die Klein- 
montirungsstücke (Vergütung der Unteroffiziere für das dritte Paar Stiefel), Sohlenauflegegeld rc. 
für die Dauer des Kommandos ergeben. 
Mit dieser Nachweisung zugleich ist der bezügliche Geldbetrag der Militär-Schießschule mittelst 
Postanweisung zu übersenden. » 
Die Nachweisung ist doppelt auszufertigen. Das eine Exemplar bleibt bei der Militär- 
Schießschule, das andere wird mit Quittung versehen dem betreffenden Truppentheil zurückgesandt. 
d. Der bis auf das Datum und die Unterschrift vollständig auszufertigende Reaussiltonsschein ür den 
Rückmarsch von Spandau. · 
e. Eine Zählkarte, wie solche in der Instruktion zur Ausführung der ärztlichen Rapport= und Bericht- 
Fastatung n Beilage zu Nr. 6 des A.-V.-Bl. für 1873, Anmerkung auf S. 3, Schema 9 — 
eschrieben ist. 
4) Die sämmtlichen vorstehend unter 3 aufgeführten Papiere 2c. find derart abzusenden, daß sie bei der 
Militär-Schießschule spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in Spandau eingehen. 
V. Bekleidung und Ausrüstung. 
1) Die von der Militär-Schießschule zur Gewehr-Prüfungskommission übertretenden unteroffiziere sind 
seitens der ersteren mit denjenigen Bekleidungsstücken zu überweisen, mit welchen sie für das Kommando 
ur Militär-Schießschule ausgerüstet sind. 
2) Jedem Kommandirten, ein ließlich Offizierburschen, sind vom Truppentheile an Bekleidungs= und 
Ausrüstungsstücken mitzugeben: # 
2 WEdmützen (dem Unteroffizier — einschl. Lazarethgehülfen — außerdem eine Schirmmütze), 
2 Waffenröcke (möglichst neue), 
  
) Wegen der Personal= und Qualifikationsberichte der an die Militär-Schießschule als etatsmäßige Mitglieder 
oder als Assistenten überwiesenen Offiziere siehe die Festsetzung unter Ziffer 12 a. der Dienstvorschrift für den Inspekteur 
der Infanterieschulen — A.-V.-Bl. für 1881, S. 154.
	        
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