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Von den hiernach gegen früher (für Erfurt) jetzt mehr erforderlichen 15 Ordonnanzen, 7 Pferde-
pflegern und 14 haben zu gestellen:
das III. Armee-Korps (5 ferdepfleger und
das V. Armee-Korps 2 Serderfleger und
» 15 Ordonnanzen, darunter 2 Gärtner,
das XII. (Königlich Sächsische) Armee-Korps 2 P erdepfleger und
4 Pferde
Pferde.
Die vorerwähnte Beilage I1 zur Kriegsschul-Instruktion ist hiernach entsprechend zu berichtigen.
4) Im §. 1 der qu. Instruktion ist an Stelle des Wortes: „Erfurt“ nunmehr 4— zu Meen
ferner ist im §. 45, ebendaselbst (Seite 36) die wiitletze Zeile zu streichen und dafür zu setzen:
„Glogau nach dem Schießplatze bei Falkenberg.“ Außerdem ist, um die Bezeichnung der Schieß-
plätze, welche von den übrigen Kriegsschulen besucht werden, in Uebereinstimmung mit den allgemein
üblichen Bezeichnungen zu bringen, in dem vorerwähnten §. 45 (Seite 36) Zeile 5, 4 und 2 von
unten, statt der Worte:
der Wahner Hatde-
„Grießheim"
——
zu setzen: „bei Wahn“
„Darmstadt"
„Falkenberg“.
5) Die durch die Anordnungen unter Nr. 1 und 2 entstehenden Transport= 2c. Kosten su bei den betreffenden
Korps-Intendanturen zu liquidiren. Die Verrechnung derselten hat beim Kapitel 34 des Militär-
Etats pro 1885/86 zu erfolgen.
Kriegsministerium.
J. V.
No. 484/8. A. 2. v. Grolman.
Nr. 170.
Verordunng zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 13. Inni 1873 über die
Eriegslchhnuges vom 1. April 1876 und 13 A#ri 1882. Vom 6. Juni 1885.
Wir Wil elm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was san:
Artikel 1.
In der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegs-
leistungen vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) ist unter 1 5 zu § 12 der Ziffer 1 als fünfter Absat
anzufügen:
Zu der freien Verpflegung, welche in den Fällen längerer als asstunwierzgstndiger Abwesenheit
der Fuhren von der Heimath den Führern derselben zu gewähren ist, gehört neben der Mundportion
ein täglicher Baarzuschuß in Höhe der Gemeinenlöhnung der Infanterie.
Artikel 2.
In dem witnelt der Verordnung vom 18. April 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 47) genehmigten Formular
der Marschrouten für Kriegsverhältnisse tritt dem vierten Absatz der Bestimmungen unter D. „über Gestellung
von Vorspann, Wegweisern und Boten“ die Bestimmung Hnzu- · »
Zur freien Verpslegung des Führers gehört neben der Mundportion ein täglicher Baarzuschuß
in Höhe der Gemeinenlöhnung der Infanterie.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Juni 1885.
(L. S.) Wilhelm.
v. Boetticher.