Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

— 177 — 
rmee- Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
19. Jahrgang. gerlin, den 18. Leptember 1385. Nr. 18. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68. 
  
  
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.. 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auc der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 JN berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 177. · 
Fassungsänderung der §§. 24, 34 und 95 des Geldverpflegungs-Reglements vom 24. Mai 1877. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hiermit, daß der §. 24, 1 des von Mir unterm 24. Mai 1877 
enehmigten Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden die aus der Anlage ersichtliche 
Faffung erhält. Gleichzeitig ermächtige Ich das Kriegsministerium, die sich hieraus ergebenden weiteren 
redaktionellen Aenderungen des gedachten Reglements eintreten zu lassen. 
Bad Gastein, den 11. August 1885. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. . d Bronsart v. Schellendorff. 
Beim Urlaub. 
1) Beurlaubte Offiziere erleiden, wenn seitens des den Urlaub ertheilenden Vorgesetzten über den 
Gehaltsbezug nicht ausnahmsweise andere Bestimmung getroffen ist, während der ersten 1½ Monates) 
des Urlaubs keine Gehaltsverkürzung. 
Für weitere 4½ Monate tritt ein Abzug vom Gehalt ein, welcher beträgt bei einem jährlichen 
Gehalt von: 
12000 . täglich 16.. 50 A 
9000 = bis ausschließlich 12000 fl-. 12 — 
7800 = „= » - 9000 -- - 9 - — " 
5400 - 7800 = - 7 é 50 --ß 
3600 - - 5400 = - 4 -— - 
2160 QI 3600. 2 50 
1860 —- - - 2160 = - 2 . 25 - 
144 - 1860 - 1 - 75= 
1080 = = - 1440 - 1 -- 25 = 
22 - 1080 = - 1- — —2*8* 
900 
Nach Ablauf von 6 Monaten sowie im Fall der Urlaubsüberschreitung wird das Gehglt tage- 
weise mit dem vollen Betrage in Abzug gebracht; für den 31. Tag eines Monats ist ein Abzug 
nicht zu berechnen. 
  
*) Ganze Monate werden nach dem Kalender berechnet, halbe Monate desgleichen, wenn der Anfang oder 
das Ende des Urlaubs in die Mitte eines Kalendermonats fällt; anderenfalls sind halbe Monate gleich 16 Tagen zu 
rechnen. Die Tage der Ab- und Anmeldung kommen bei Berechnung der Urlaubsdauer nicht in Betracht. 
n*) Der Gehaltsabzug der Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten und Wallmeister beträgt für jede volle 150 .7. 
des Jahresgehalts nach Abrechnung des Wittwenkassen-Beitrages täglich 20 A.
	        
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