Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

Berlin, den 27. August 1885. 
Im Anschlusse an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegsministerium: 
1) Es sind in dem bazeichneten Reglement zu streichen 
Seite 21, Zeile 17, — die Worte „180 Tagen“, 
Seite 26, Zeile 12/13 und 17 — die Worte „90 Tagen“. 
2) Ebendaselbst ist 
Seite 26, Zeile 23, statt „90 Tage“ 
zu setzen „3 Monate“, 
und Seite 72, Zeile 26, statt „45 Tagen“ 
zu setzen „1½ Mona4“. 
Kriegsministerium. 
No. 325/8. 85. M. O. D. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Nri. 178. 
Dislokation des 2. Bataillons 5. Ostprenßischen Infanterie-Regiments Nr. 41, des 2. Bataillons 
6. Ostpreußischen Infanterie-Regiments Ar. » naht-besser FRUM ataillons 4. Pommerschen Infanterie- 
egimen 21. 
  
Berlin, den 14. September 1885. 
In Folge Allerhöchster Bestimmung wird am 30. September d. J. das 2. Bataillon 5. Ostpreußischen 
Infanterie-Regiments Nr. 41 von Pillau nach Ailsit, das 2. Bataillon 6. Ostpreußischen Infanterie-Regiments 
Nr. 43 von Bartenstein nach Pillau und das Füsilier-Bataillon 4. Pommerschen Infanterie-Regiments Nr. 21 
von Bromberg nach Thorn verlegt werden. 
Kriegsministerium. 
No. 291/9. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 179. 
Einlösung der zur Rückzahlung gekündigten Staatsschuldscheine vom Jahre 1842. 
Berlin, den 5. September 1885. 
Nach der im Deutschen Reichs= und Preußischen Staats-Anzeiger — Stück Nr. 144 — enthaltenen Bekannt- 
machung der Hauptverwaltung der Staatsschulden vom 12. Juni 1885 ist ein Theil von den zum 1. Januar 
dieses Lahres zur Rückzahlung gekündigten, am 17. September v. J. verloosten 3½ projentigen Staats- 
schuldscheinen vom Sahre 1842 noch nicht zur Einlösung gelangt. Die Besitzer dieser Scheine sind von der 
gedachten Behörde wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Verzinsung derselben mit dem 
1. Faer 9 I. aufgehört hat und die überhobenen Zinsen bei Zahlung des Kapitals in Abzug gebracht 
werden müssen. 
Es wird dies zur Kenntniß der Armee gebracht, mit Rücksicht darauf, daß sich möglicherweise unter 
den deponirten Amtskautionen sowie in den Truppen= 2c. Kassen dergleichen jur Rückzahlung gekündigte 
  
  
Staatsschuldscheine noch befinden, um auf deren Einlösung Bedacht nehmen zu lassen. 
Kriegsministerium. 
No. 6/8. 85. M. O. D. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 180. 
Eirkulation der Scheidemünzen. 
Berlin, den 7. September 1885. 
Genmäß der von dem Herrn Finanzminister zur Begegnung eines etwaigen Mangels an Scheidemünzen in 
neuester Zeit getroffenen Anordnung haben die betreffenden Kassen den Geldempfängern die auszuzahlenden 
Summen stets in dem genauen Betrage, auf welchen sie lauten, direkt auszuzahlen, so daß jedes Herausgeben 
des Zahlungsempfängers in Scheidemünze auf die größeren Appoints, welche von der Kasse hergegeben werden, 
vermieden wird. Außerdem bleibt von den zahlenden Kassen auf den in der betreffenden Gegend sich zeigenden 
Bedarf an gewissen Münzsorten und auf die demgemäß sich kundgebenden Wünsche der Zohlungsrenpfönger 
gebührende Rücksicht zu nehmen.
	        
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