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7) Die schriftlich führenden Vorverhandlungen (§ 55 a. a. O.) sind unter Beifügung der zur Fest-
stellung der Entschädigungen erforderlichen Lohn= bezw. Gehaltsnachweisungen (5 60 d. a. O.)
der Korps-Intendantur unmittelbar von der örtlichen Verwaltungsbehörde vorzulegen. Hinsichtlich
der in Folge des Unfalls erwerbsunfähig gewordenen Personen ist den Vorverhandlungen ein in
der Regel von dem Arzt der betreffenden Krankenkasse auszustellendes Gutachten beizufügen, das
sich über die Art der Verletzungen, sowie über die voraussichtliche Dauer und den Grad der Er-
werbsunfähigkeit eingehend auszusprechen hat. Dem Ermessen der Ausführungsbehörde bleibt es
überlassen, in besonderen Fällen die Beibringung von Physikats= oder spezialärztlichen Gutachten
anzuordnen.
8) Außer der Feststellung der Entschädigungen obliegt den Korps-Intendanturen insbesondere auch
die Anweisung der zu leistenden Entschädigungen durch die Postverwaltung (§ 69 a. a. O.), die
aAbsührung der von den Postbehörden liquidirten Beträge an weelhen (§ 75 a. a. O.), ferner —
nach Anhörung der örtlichen Verwaltungsbehörde — die Beschlußfassung darüber, ob den Kranken-
fassen die Fückorge für den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche hinaus bis zur Be-
endigung des Heilverfahrens zu übertragen ist, sowie die Anordnung der an die Krankenkassen zu
leistenden Erstattungen 5. a. a. O.). #
9) Von der bewirkten d tellung der Ensschädt ung hat die Korps-Intendantur, falls sie nicht der
örtlichen Verwaltungsbehörde, in deren Betrieb der Unfall sich ereignet hat, vorgesetzt ist, an die
der letzteren vorgesetzte Dienstbehörde Mittheilung zu machen. # 6
10) Bei Berechnung des Fahrewerdienstet der nach Ziffer 3 der Kueführungsvorscheisten in die Ver-
sicherungspflicht einzubegreifenden Betriebsbeamten ist der volle Jahresarbcitsverdienst an Gehalt
oder Lohn, Tantieme und Naturalbezügen (§& 3 des Gesetzes vom 6. Juli v. Is.) mit der Maß-
abe zu Grunde zu legen, daß der 4 .K. täglich bezw. 1200 M. jährlich übersteigende Betrag (§ 5,
bs 3. a. a. O.) nur mit einem Drittel in Anrechnung kommt.
Ein Jahreseinkommen von 3000 K. würde daher nur mit 1200 K&. + ½ von 1800 .K.
= 1800 . bei Berechnung der gesetlich zustehenden Renten in Betracht kommen.
11) Unfallverhütungsvorschriften im Sinne des § 9 des Gesetzes vom 28. Mai d. Is. dürfen für
Betriebe, deren örtliche Verwaltungsbehörde der Korps-Intendantur nicht unmittelbar unterstellt ist,
nur im Einverständniß mit der betreffenden vorgesegten Dienstbehörde erlassen werden.
12) Hinsichtlich der Verrechnung der auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu leistenden Entschä-
digungen und der bei Durchführung derselben erwachsenden sonstigen Ausgaben wird weitere Be-
stimmung vorbehalten.
igee serum
No. 791. 8. 85. Art. 2. Bronsart v. Schellendorff.
(Beilage 1 siehe S. 190.)