Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Armee-Verordnunge-Mlatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
19. Jahrgang. Berlin, den 31. Gktober 1885. Nr. 22. 
  
  
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.C. 50 AX. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Sppedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
Nr. 207. 
Abäuderung von Bestimmungen des Reglements vom 20. Februar 1868 über die Servis-Kompetenz 
der Truppen im Frieden. 
Auf Ivren Bericht vom 1. Oktober d. J. ertheile Ich zu den in der Anlage zu ammengetellten Abänderungen 
des durch Meine Ordre vom 20. Februar 1868 bestätigten Reglements über die Servis-Kompetenz der Truppen 
im Frieden Meine Genehmigung. Dieselben finden unbese adet Meiner Verordnung vom 21. Juni 1875 
und 19. November 1879 auch auf die servisberechtigten Militärbeamten Anwendung — Die neuen Bestim- 
mungen treten mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft und zwar mit der Maßgabe, daß auch diejenigen noch 
schwebenden Ansprüche an Miethsentschädigung 2c., deren Veranlassung bereits früher eingetreten ist, eben- 
falls hiernach behandelt werden, jedoch nur insoweit als sie den Zeitraum nach dem 1. Oktober d. J. betreffen. 
Das Kriegsministerium hat das Weitere hiernach zu veranlassen. 
Baden--Baden, den 8. Oktober 1885. 
Wilhelm. 
An den Kriegsminister. Bronsart v. Schellendorff. 
Zusammenstellung 
der Abänderungen des Neglements vom 20. Februar 1868 über die Servis-Kompetenz 
der Truppen im Frieden. 
1) Der §F. 24 erhält folgende Fassung: # 
Bei Versetzungen empfangen die Selbstmiether den Servis nur bis zum Tage des Abganges 
aus der bisherigen Garnison, die Dienstwohnungs-Inhaber und die kasernirten Offiziere dagegen 
den Servistheil bis zum Ende des Abgangs-Monats. 
2) Dem 4 25 ist als drittes Alinea hinzuzufügen: « 
Das Kriegsministerium ist indessen ermächtigt, dem Versetzten für die Zeit, für welche er weder
	        
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