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Miethsents igurs noch Tagegeld, noch den Servis der verlassenen Garnison bezieht, bis zur Höhe
des tarifmäßigen Servises der neuen Garnison auf Antrag diejenige Aufwendung zu vergüten, welche
er nachweislich für die Unterbringung seiner Familie oder seiner Sachen bis zum Eintritt in den
Servisgenuß gemacht hat. «
3) An Stelle der §§ 26, 27 und 28 treten unter gleicher Bezeichnung die nachstehenden Bestimmungen:
g. 26.
Insoweit von dem Versetzten bei rechtzeitiger Kündigung aus der Miethsverbindlichkeit noch gesetz-
mäßige Ansprüche der Vermiether erfüllt werden müssen, wird demselben der Miethszins vergütet,
welchen er fr ie innegehabte Wohnung in seiner bisherigen Garnison vom Tage der ebreise aus
derselben bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit nelchem die Auflösung des Miethsverhältnisses
möglich wurde.
Diese Vergütung (Miethsentschädigung) darf jedoch längstens für eine neunmonatliche Zeitdauer
— vom Tage der Koreise aus der Garnison ab # — gewährt werden, und in dieser Grenze
für den Zeitraum, für den das Sesteben von Miethsverbindlichkeiten nach ewiesen ist, das Doppelte
des Betrages nicht übersteigen, welcher für den Versetzten nach seiner Charge oder Dienststelle in
der verlassenen Garnison an Servis nach dem tarifmäßigen Sommersatze zuständig war.
Der Stellen-Servis ist für die Grenze der Miethsentschädigung in allen denjenigen Fällen maß-
gebend in denen nach dem Friedens-Etat ein feststehender Servissatz mit der innegeha ten Stelle ohne
ücksicht auf die Charge des Stellen-Inhabers verbunden ist und der Versetzte die Stelle nicht nur
interimistisch oder kommissarisch, sondern in Folge definitiver Ernennung bekleidet hat.
Hat der ersette im eigenen Hause gewohnt, a4 kann demselben in Grenzen und nach Maßgabe
der vorstehenden sye ung eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen Betrage des orts-
üblichen Miethswerths der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden.
§. 27.
Ist mit der Versetzung eine Beförderung verbunden, so ist die nach §. 26 zuständige Mieths-
entschädigung hinsichtlich der Höhe des zu Grunde zu legenden Servissatzes doch nach der früheren
Charge oder Dienststelle des Beförderten zu berechnen.
F. 28.
Den Selbstmiethern, welche in Folge einer Mobilmachung ihre Garnison verlassen müssen, ist Servis
nur bis zum Tage des Abgangs aus derselben zahlbar. Far die folgende Zeit darf Miethsentschä-
digung gewährt werden, und zwar:
a. *e Selostmiethern mit Familie bis zum Schlufse des dritten, auf den Abgangsmonat folgenden
onats, un
b. den Selbstmiethern ohne Familie auf salange, als für dieselben nach den Landesgesetzen eine
Verpflichtung zur Miethszahlung fortbesteht.
Die Miethsentschädigung ist fest Fsecen # ·
für die unter a gedachten Selbstmiether in Höhe des jeweiligen Sommer= bezw. Winter-
satzes des bis zum Ausmarsch zuständig gewesenen Serofe, und ·
für die unter b gedachten Secbstmieiher unter Beibringung der im § 31 vorgesehenen Justi-
fikatorien nach den Vorschriften der S#. 26 und 27.
4) Der §. 29 hat fortan zu lauten:
Wenn Selbstmiether im hiese een Interesse eine Dienstwohnung oder ein Kasernenquartier be-
iehen müssen, so verbleibt ihnen für den Monat des Wohnungewechsele der volle Selbstmiether-Serwis.
uf die folgende Zeit kann Miethsentschädigung nach den Bestimmungen für Kommandos (88. 33
und 34) gewährt werden.