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9) Im 8. 62 sind die Worte „nach §. 26“ zu streichen und ist dafür zu setzen:
„nach den §§. 33 und 34.“
10) Der §. 89 sowie die dazu gehörige Anmerkung kommt in Fortfall und ist, wie folgt, zu ersetzen:
Ueber die Miethsentschädigung wird eine besondere Liquidation aufgestellt, welche mit dem im
* 31 vorgeschriebenen ichtigkeitsatteste und den daselbst bezeichneten Justifikatorien bezw. mit einer
bschrift der etwa ergangenen genehmigenden Verfügung des Kriegsministeriums, sowie im Falle der
bereits erfolgten Zahlung mit den Quittungen der Empfänger der Intendantur zur Revision und
Zahlungsanweisung in zweifacher Ausfertigung einzureichen ist. Die Aufstellung der Liquidationen
get nach dem hier anliegenden neuen Schema, welches an die Stelle der Beilage 4 des Servis-
eglements tritt, zu erfolgen.
Ein gleiches Verfahren hat hinsichtlich der Liquidirung der nach dem neuen (dritten) Alinea des
§. 25 zahlbaren Vergütung stattzufinden. “ ¾(l
Die Liquidirung dieser Vergütung sowie der Miethsentschädigung erfolgt von dem Truppentheil
oder der Behörde, zu welcher der Empfangsberechtigte bisher gehert Vot, dann. als Kommandirter rc.
noch gehört, und die stellung und Anweisung von derjenigen Intendantur, zu welcher dieser
Truppentheil oder die Fehe gehört. erje nig