Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

— 20 — 
9) Im 8. 62 sind die Worte „nach §. 26“ zu streichen und ist dafür zu setzen: 
„nach den §§. 33 und 34.“ 
10) Der §. 89 sowie die dazu gehörige Anmerkung kommt in Fortfall und ist, wie folgt, zu ersetzen: 
Ueber die Miethsentschädigung wird eine besondere Liquidation aufgestellt, welche mit dem im 
* 31 vorgeschriebenen ichtigkeitsatteste und den daselbst bezeichneten Justifikatorien bezw. mit einer 
bschrift der etwa ergangenen genehmigenden Verfügung des Kriegsministeriums, sowie im Falle der 
bereits erfolgten Zahlung mit den Quittungen der Empfänger der Intendantur zur Revision und 
Zahlungsanweisung in zweifacher Ausfertigung einzureichen ist. Die Aufstellung der Liquidationen 
get nach dem hier anliegenden neuen Schema, welches an die Stelle der Beilage 4 des Servis- 
eglements tritt, zu erfolgen. 
Ein gleiches Verfahren hat hinsichtlich der Liquidirung der nach dem neuen (dritten) Alinea des 
§. 25 zahlbaren Vergütung stattzufinden. “ ¾(l 
Die Liquidirung dieser Vergütung sowie der Miethsentschädigung erfolgt von dem Truppentheil 
oder der Behörde, zu welcher der Empfangsberechtigte bisher gehert Vot, dann. als Kommandirter rc. 
noch gehört, und die stellung und Anweisung von derjenigen Intendantur, zu welcher dieser 
Truppentheil oder die Fehe gehört. erje nig 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.