Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Berlin, den 18. Oktober 1885. 
bracht Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre nebst ihren Anlagen wird hierdurch zur Kenntniß der Armee 
gebracht. 
Kriegsministerium. 
No. 717/10 M. O. D. 4. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 208. 
Abänderung des §. 194 der Vorschrift für die Verwaltung der Pulverfabriken vom 13. März 1879. 
Berlin, den 18. Oktober 1885. 
In der letzten Zeile des genannten Paragraphen ist das Wort „oder“ durch ein Komma zu ersetzen und nach 
dem Wort „Betriebs-Inspektor“ einzuschalten: oder einem Zeugfeldwebel“. 
Kriegsministerium. " 
No. 323/10. Art. 27. Bronsart v. Schellendorff. 
  
  
Nr. 209. 
Bekleidungs--Entschädigung der zur Probedienstleistung bezw. Vorbildung kommandirten 2c. Unteroffiziere. 
Berlin, den 18. Oktober 1885. 
Unter Bezugnahme auf die Erlasse vom 19. März 1880 (A. V. Bl. S. 73) und vom 1. April 1883 (Nr. 139/3. 
N. O. D. 3.) wird hierdurch bestimmt, daß die Großmontirungs-Entschädigung für die zur Probedienstleistung 
bezw. Porbidung bei den Civilbehörden kommandirten 2c. Unteroffiziere nach den aus der Verkürzung der 
Tragezeiten der betreffenden Stücke — Erlaß vom 28. Juni 1873 (A. V. Bl. S. 183) — sich ergebenden 
Sätzen zu gewähren ist. 
Kriegsministerium. 
No. 56. 9. M. O. D. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 210. 
Kautionen der Zahlmeister. 
  
Berlin, den 19. Oktober 1885. 
Im Anschluß an Nr. 5 des Erlasses vom 29. Juni 1885 (Armee-Verordnungs-Blatt S. 145) wird bemerkt: 
Die Kautionen der Zahlmeister können gemäß §. 13 des Gesetzes vom 2. Juni 1869 (Bundes- 
Ges.-Bl. S. 161) nach Beendigung des Dienstverhältnisses Srt dann zurückgegeben werden, wenn 
die der Selbstbewirthschaftung unterliegenden Fonds von der Musterungs-Kommission dechargirt und 
alle, die sonstigen Ausgaben des Truppentheils 2c. aus der Zeit der Amtsführung des Zahlmeisters 
enthaltenden Rechnungen der General-Militär-Kasse ben Korps-Zahlungsstelle seitens des Rechnungs- 
  
  
hofes des Deutschen Reichs für richtig angenommen sind. 
Kriegsministerium. 
No. 145. 10. M. O. D. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 211. 
Berechunng der Eisenbahnfrachtkosten bei Sendungen von Zündungen 2c. 
Nach einer Mittheilung des Herrn Kriegsministers werden von einzelnen Bahnverwaltungen die Tarifposition 10 
im §. 7 des Reglements für die Beförderung von Truppen und Armeebedürfnissen auf den Staatseisenbahnen rc. 
von 1870 und der diesseitige Erlaß an die Königlichen Eisenbahn-Direktionen vom 18. November 1884 
(II. b T. 6737) insofern verschieden aufgefaßt, als bei Mitgabe eines Requisitionsscheines 
einerseits bei kleinen Sendungen von Zündungen rc. 15 Sgr. pro Achse und Meile berechnet 
u d der 5 Pfenmig-Sat nur von da ab angewendet wird, wo diese Berechnungsweise sich höher 
tellt, währen 
andererseits auf Grund des vorerwähnten Erlasses bei derartigen Sendungen ohne Rücksicht auf 
deren Größe stets 5 Pfennig (alt) pro Centner und Meile angesetzt werden.
	        
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