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Ebenso bestehen Verschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung der Bestimmung in der gedachten Tarif-
position, daß der Satz von 15 Sgr. nur anzuwenden ist, soweit nicht bei Zündungen 2c. durch Iuladung
anderer Gegenstände dieser Satz gedeckt wird. Die eine Bahnverwaltung versteht diese Bestimmung so, da
die bezügliche Ermäßigung nur dann stattzufinden habe, wenn seitens des Absenders andere Gegenstände zu-
geladen werden, andere Bahnverwaltungen dagegen rechnen, da erfahrungsmäßig von den Eisenbahnen faft
immer eine Zuladung anderer Gegenstände erfolgt, Frdigli nach dem Frachtsatze der Normalklasse bis zum
Maximum von 5 alten Pfennigen pro Centner und Meile. »
Demgegenüber weise ich darauf in, daß durch den Erlaß vom 18. November 1884 die Anwendung
des in Ziffer 10 des §. 7 des Militär-Transport-Reglements vorzeschenen Minimalsatzes von 15 Sgr. pro
Ase und Meile, soweit dieser Satz nicht durch Zuladung anderer Gegenstände gedeckt wird, * aus-
ges losen ist. Die Berechnung zum Tarif der Normalklasse bis zum Höchstbetrage von 5 X pro Centner
und Meile tritt daher erst dann ein, wenn durch dieselbe ein höherer Frachtbetrag erzielt wird. Bei der
Berücksichtigung zugeladener Güter können für die Pachtberechnung nur solche Güter in Betracht kommen,
welche von dem Versender selbst nach dem nämlichen eskemmungsorte aufgegeben werden, während zufällige
Beiladungen von Gütern anderer Transportgeber bezw. Beiladungen für einzelne Theilstrecken auf die Fracht-
berechnung nicht von Einfluß sind. 4“½“ *
eispielsweise würde demnach die Fact für eine mit Requis itionsschein in Spandau nach
Neiße (436 km = 58,2 Meilen) — ohne Zuladung anderer Güter seitens des Absenders — aufgegebene
Sendung Zündungen im Gewichte von 75 kg zum Minimalsatz von 15 Sgr. pro Achse und Meile mit
58 Thlr. 6 Sgr. = 174.4K4# 60 X zur Erhebung zu bringen Fein. #
» ür die mit Frachtbrief ohne Beigabe eines Requisitionsscheins aufgegebenen Sendungen von
Militärbehörden kommen die normalen Tarife in Anwendung. » · ·»
· ehufs Herbeiführung eines Reichmähigen Verfahrens wollen die Königlichen Eisenbahn-Direktionen
die nachgeordneten Dienststellen dementsprechend mit Anwelsung versehen.
Berlin, den 21. September 1885.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Im Auftrage:
Brefeld.
An die Königlichen Eisenbahn-Direktionen — je besonders — .S. T. 4953.
Berlin, den 22. Oktober 1885.
Vorstehender Erlaß wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß derselbe auch
dem Königlichen Eisenbahn-Kommissariat zur Mittheilung an die Privatbahn-Verwaltungen zugefertigt worden ist.
Durch den oben erwähnten Erlaß des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 18. November
1884 war den Königlichen Eisenbahn-Direktionen eröffnet worden, daß bei der Beförderung von Metall-
patronen, sowie von Schlagröhren, Schrapnelzündern 2c., die Berechnung derselben zu dem im §. 7 Ziffer 10
des Militär-Transport-Reglements für Pulver, Pulvermunition, geladene Hohlmunition, Zündungen 2c. vor-
geschriebenen Karif der Normalklasse bis zum Hochstbetrage von 5 4 pro Centner und Meile den bestehen-
den Vorschriften in allen denjenigen Fällen entspricht, in welchen den betreffenden Frachtbriefen Requisitions-
scheine beigegeben sind.
Kriegsministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 772/9. 85. Art. 1.
Nr. 212.
Eisenbahnbeförderung von Militärpersonen und Militärtrausporten mit Eil- und Schnell= 2c. Zügen.
Berlin, den 23. Oktober 1885.
Nochstehendes Verzeichniß derjenigen Eil- und Schnell= 2c. Züge, mit welchen Militärpersonen und Militär-
transporte für die Dauer des mit dem 1. d. Mts. in Kraft getretenen Winter- Fahrplans auf Militärbillets