Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

— 215 — 
  
Bahnstrecke 
  
arechnung Bemerkungen 
Bahn-Verwaltung des Zuges nach Anfangsstation Endstation (namentlich über die zulässige 
dem Horstuch und und Stärke) 
Abgangszeit Ankunftszeit 
Schnellzug 38| Novéant 488 V. Metz 438 V. 
QJ 39 Me 2: A. Novsant 22 A.3)1012 Mann 
"D 41 der ach 10 A.Metz 118 A. « 
- 41etz11wA.Novöant12isV.-) 
  
  
  
  
*) Die abweichenden Zeiten des Reichs-Kursbuches sind Abfahrtszeiten. 
Nr. 213. 
Regulativ für die Wahlen der Arbeitervertreter und Schiedsgerichtsbeisitzer für den Bereich der 
Heeresverwaltung. 
Berlin, den 23. Oktober 1885. 
Das in der Anlage beeft te Regulativ wird unter Hinweis auf Ziffer 1 der besonderen Bestimmungen über 
  
A. V. Bl. Nr. 19 S. 184 — hierdurch bekannt gemacht. Mit Leitung der Wahlen — §. 1 des Regulativs — 
werden die Vorsitzenden der Schiedsgerichte — vergl. das unter dem 28. September d. J. — No. 759. 9. 
5 # - — im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 20 S. 193/4 veröffentlichte namentliche Verzeichniß — 
eauftragt. 
Wegen Ausführung der Wahlen wird den Intendanturen Weiteres zugehen. 
Kriegsministerium. 
No. 800/. 86. Art. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 214. 
Bekanntmachun 
betressend den von der Krankenkasse in der Zeit von der fünften bis zur dreizehnten Woche nach dem 
Unfall zu leistenden, seitens des Betriebsunternehmers zu erstattenden Mehrbetrag au Krankengeld 
(§. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes). 
Vom 30. September 1885. 
Auf Grund des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes erläßt das Reichs-Versicherungsamt 
die nachstehenden zazfoh uS orschlaktn ersicherungesefet 
§. 1. Als Krankenkassen im Sinne des §. 5 Absatz 9 des Unfalloersicherun sgesetzes gelten: Die 
— die Orts-, Betriebs- Cabrikze Innungs-, Baukrankenkassen, die Knappschafts- 
die Muzführung der Unfa ei vom 19. September d. J. — No. 791. 8. 85. Art. 2— 
  
5•n „‚sowie die auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 (Reichs-Gesetzblatt S. 125) errichteten ein- 
#eschriedenen Hülfeka en und die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülsskassen, sofern die 
itglieder dieser Hülfskassen genef. §. 75 des Krankenversicherungsgesetzes von der Verpflichtung, einer der 
vorgenannten asen beizutreten, befreit sind. 
· IF 2. Der im 8. 5 Absat cit. vorgesehene Mehrbetrag an Krankengeld ist vom Beginn der 
fünften oche (dem 29. Tage) nach Eintritt des Unfalls an bis zum Ablauf der dreizehnten Woche für jeden 
ag # gewähren, für welchen ein Anspruch auf Krankengeld Wh oder statutengemäß besteht. Der Tag 
des Unfalls ist bei der Berechnung des Zeitablaufs nicht mitzuzähken. 
Der Mehrbetrag ist nur dann zu gewähren, wenn der Verletzte gesetüic oder statutengemäß gegen 
Unfall versichert und der Unfall beim Betriebe eingetreten ist. (ss. 1 und 2 des Unfallversicherungsgesetzes.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.