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8. 3. Ist der Verletzte in einem Krankenhause untergebracht, und hat derselbe Angehörige, deren
Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat — §S. 7 Absatz 2 des Krankenversicherungs-
Releces, so ist demselben ein Mehrbetrag auf Grund des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes in-
oweit zu leisten, als das neben der freien Kur und Verpflegung gewährte Krankengeld ein Drittel des bei
der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes nicht erreicht.#)
Hat agegen der in einem Krankenhause untergebrachte Verletzte solche Angehörige nicht, so ist dem-
selben ein Mehrbetrag auf Grund des §. 5 Absatz 9 a. a. O. nur 5 zu leisten, als ihm nach §. 21
Ziffer 3 des Krankenversicherungsgesetzes statutengemäß ein Anspruch auf Krankengeld zusteht, und dieses den
Betrag von einem Sechstel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes nicht erreicht.-)
1 4. Hülfskassen, welche an Stelle freier ärztlicher Behandlung und freier Arznei ein erhöhtes
Krankengeld gewähren (§. 75 letzter Satz des Krankenversicherungsgesetzes), haben dem verletzten Kassen-
mitgliede für die im §F. 2 angegebene Zeit als Mehrbetrag auf Grund des §. 5 Absbatz 9 cit. soviel zu ge-
-iren als zur Erreichung von elf Zwölfteln des bei der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde gelegten
Arbeitslohnes erforderlich ist.5)
§. 5. Beträgt, abgesehen von dem Falle des §. 4, das gesetziche oder statutenmäßige Krankengeld,
welches der Verletzte aus einer Krankenkasse allein oder aus mehreren Krankenkassen zusammen zu beanspruchen
at, bereits zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes oder mehr, so
teht dem Verletzten aus §. 5 Absatz 9 cit ein nwruch auf einen Mehrbetrag nicht zu. Ebensowenig hat
in beesem Falle die Krankenkasse auf Grund dieser Bestimmung einen
Betriebsunternehmer.
§. 6. Bestehen Bedenken Hegen den Anspruch des Verletzten auf den in §. 5 Absatz 9 eit. vor-
gesehenen Mehrbetrag, so hat die Verwaltung der Krankenkasse dem Unternehmer desjenigen Betriebes, in
welchem sich der Unfall ereignet hat, von dem Anspruche Mittheilung zu machen und dessen Erklärung
Derbber einzuholen. Können Derdurh die Bedenken nicht beseitigt werden, so hat die Verwaltung auch die
rtspolizeibehörde, sowie die Organe der beibel ten Berufsgenossenschaft um eine Aeußerung zu ersuchen
und nach dem Ergebnisse, vorbehaltlich der Ent cheidung der für Streitigkeiten dieser Art zuständigen Behörde
(§. 5, Absatz 11 a. a. O.), über den Anspruch nach bestem essen beschließen.
§5. 7. Die Auszahlung des Mebrrbetrages eitens der Krankenkasse hat in der gleichen Weise und an
denselben Zahlterminen zu erfolgen, welche für das gesetzlich oder statutengemäß zu gewährende Krankengeld
bei der Kasse eingeführt siw.
§. 8. Die der Krankenkasse in Befolgung des §. 5, absebe? cit. erwachsene Mehrausgabe an
Krankengeld ist ungesäumt nach der Wiederherstellung des verletzten Kassenmitgliedes, nach dem etwa erfolgten
Ableben desselben, beziehungsweise nach Ablauf der dreizehnten Woche nach Eintritt des Unfalls bei dem
Unternehmer desjenigen Betriebes, in welchem der Unfall sich ereignet hat, zur Erstattung zu liquidiren.
§. 9. Der Liquidation ist das nahhstehende Formular zu Grunde zu legen.
§. 10. Bei Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen und bei Knappschaftskassen kann abweichend von den
Bestimmungen in §#§. 8 und 9 die Vigundation nach freier Vereinbarung zwischen den Betriebsunternehmern
und den Kassenerwaltungen auch in bestimmten Zwischenräumen und 1 mehrere Kassenmitglieder gemein-
schaftlich erfolgen.
Berlin, den 30. September 1885.
Das Reichs-Ve
Böd
enspruch auf Erstattung gegen den
rsicherungsamt.
iker.
1) Nach §. 7 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte
des in §. 6 daselbst festgesetzten Krankengeldes zu leisten. Wird das nach §. 6 eit. zu gewährende Krankengeld gemäß
§. 5 Absatz 9 cit. auf zwei Drittel des Arbeitslohnes erhöht, so erhöht sich entsprechend das nach §. 7 Absatz 2 zu
gewährende Krankengeld auf die Hälfte von wei Dritteln, d. i. auf ein Drittel des Arbeitslohnes.
) Nach §F. 21 Ziffer 3 des Krankenversicherungsgesetzes kann neben freier Kur und Verpflegung in einem
Krankenhause ein Krankengeld bis zu einem Achtel des durchschnktrlichen Tagelohnes auch Solchen bewilligt werden, welche
nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben. Hiernach verhält sich das dem alleinstehenden
Verletzten höchstens zu gewährende Krankengeld zu dem Krankengeld, welches beim Vorhandensein von Angehörigen
gemäß §. 7 Absatz 2 des Krankenversicherusgsgesets zu gewähren ist, wie 1 zu 2. Wird nun das letztere Kranken-
geld gemäß der vorstehenden Anmerkung von ¼ auf ¼ des Arbeitslohnes erhöht, so erhöht sich im gleichen Verhältniß
das dem alleinstehenden Verlesten zu gewährende Krankengeld von ½8 auf / des Arbeitslohnes.
3) Da nach §. 5 Absatz 9 cit. das Krankengeld von ½ auf 2/8 des Arbeitslohns, also um ½6 zu erhöhen ist,
so erhöht sich der im §. 75 letzter Satz des Krankenversicherungsgesetzes bestimmte Mindestbetrag von 3/4, wovon ¼ die
Stelle freier Kur vertritt, um ½, mithin auf 11/12.