Beilage zum Armec-Verordnungsblatt Nr. 22.
Regulativ
betreffend
die Wahlen der Vertreter der Arbeiter und der von diesen zu wählenden
Beisitzer zum Schiedsgericht auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes
vom 6. Juli 1884 und des Ausdehnungsgesetzes vom 28. Mai 1885
für den
Bereich der Preußischen Heeresverwaltung
vom 23. Oktober 1885.
Auf Grund der §S§. 41 bis 44, §§. 47 und 49 des Lafallversicherungsge es vom 6. Juli 1884
in Verbindung mit 5. 1 ff. des Ausvehnungsgesets vom 28. Mai 1885 werden behufs der Wahl
1) der Vertreter der Arbeiter un .
2) der von diesen zu wählenden Beisitzer zum Schiedsgericht
nachstehende Bestimmungen getroffen.
I. Wahl der Vertreter der Arbeiter.
8. 1.
Die Wahl der Vertreter der Arbeiter und ihrer Ersatzmänner erfolgt unter Leitung eines Beauftragten
des Kriegsministeriums für den Bezirk jeder Korps-Intendantur mittelst schriftlicher Abstimmung. Die Zahl
der zu wählenden Vertreter der Arbeiter beträgt für den Bezirk der Intendantur
des Garde-Kords 3
E Armee-Korps 18
- - - 4
- III. - - 20
- IV. - - 6
- V. - - 3
- VI. = - 4
-VII. = - 3
-VIII. - - 9
2 IX. = 3
- XX. = - 3
- XI. - 6
-XIV. = - 3
= XV. - 7
zusammen 92
Die Abgrenzung der Wahlbezirke und die Bestimmung der Zahl der in jedem Wahlbezirke zu
wählenden Vertreter der Arbeiter wird durch die Korps-Intendantur unter Berücksichtigung der Zahl der
5 bewirtt, welche den wahlberechtigten Kassen angehören und in Betrieben der Heeresverwaltung
eschäftigt werden.
Die Zahl der für den Bezirk jeder Horbs--Jatendantur u wählenden Vertreter der Arbeiter, die
Zusammensetzung der Wahlbezirke, sowie die auf jeden Bezirk entfallende Zahl der Arbeitervertreter sind aus