Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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§. 2. 
Die Vorstände derjenigen Orts-, Betriebs-(Fabrik-) und Innungskrankenkassen, sowie der Knappschafts- 
kassen, welchen mindestens zehn in den Betrieben der Heeresverwaltung und im Bezirk der betreffenden Korps- 
Intendantur beschäftigte versicherte Personen angehören, erhalten von der betreffenden Korps-Intendantur 
4 behufs der Wahl der Arbeitervertreter und ihrer Ersatzmänner je einen mit dem Stempel der Korps-Intendantur 
voersehenen Stimmzettel, auf welchem der Wahlbezirk, der Name und die in Betracht kommende Mitgliederzahl 
—. der zwolsserechtigten Kasse, endlich der Name und Wohnort des Beauftragten des Kriegsministeriums an- 
—mK gegeben sind. 
Jedem Stimmzettel wird ein Exemplar dieses Wahlregulativs beigefügt. 
§. 3. . 
Als die in Betracht kommende Mitgliederzahl der Kasse gilt diefenige, welche von der örtlichen Ver- 
waltungsbehörde in das der Korps-Intendantur eingereichte Ver gichu er in dem betreffenden Betriebe 
beschäftigten Mitglieder der wahlberechtigten Kassen eingetragen worden ist. 
§. 4. 
Wählbar sind nur männliche, Wffthr ge unfallversicherungspflichtige Kassenmitglieder, welche in 
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Betrieben der Heeresverwaltung und im bezirke beschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
S. 5. 
Die Wahl erfolgt durch die seitens der Kassenangehörigen gewählten Mitglieder der Vorstände der 
3t einem Wahlbezirke zehörigen Kassen. Die den Kassenvorständen angehörenden Vertreter der Arbeitgeber 
ind von der Theilnahme an der Wahl ausgeschlossen. 
Jeder Vorstand beruft zur Vornahme der Wahl alsbald nach Empfang des Stimmzettels seine 
wahlberechtigten Mitglieder, welche darüber durch Stimmenmehrheit zu beschließen haben, wen sie durch Aus- 
füllung des Stimmzettels als Arbeitervertreter oder Ersatzmann wähien wollen. 
Behufs Ausübung der Wahl haben die genannten Vorstandsmitglieder unter Benutzung des auf 
dem Stimmzettel enthaltenen Vordrucks die Namen und Wohnorte (Wohnungen) von so vielen wählbaren 
onen in den Stimmzettel einzutragen, wie von ihnen Arbeitervertreter und Ersatzmänner zu wählen sind. 
Gleichzeitg. ist für jede Person der Betrieb, in welchem sie beschäftigt ist, anzugeben. 
er Stimmzettel ist von den Wählenden zu unterschreiben und mit der auf demselben vorgedruckten 
Bescheinigung zu versehen, daß die wahlberechtigten Vorstandsmitglieder in icher Weise zur Wahl ein- 
laden worden sind, und daß mehr als die Hälfte der Erschienenen denjenigen Personen, deren Namen in den 
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Etumnzeteel eingetragen worden, ihre Stimme gegeben q 
Spätesens nach Ablauf von zwei Wochen nach Empfang des Stimmzettels ist der letztere portofrei 
an den Beauftragten des Kriegsministeriums einzusenden. 
S. 6. 
Stimmzettel, welche nicht den richtigen Vordruck und den Stempel der Korps-Intendantur tragen, 
sind ungültig. Etwaige Berichtigungen dürfen nur durch Ausstreichen und Zusetzen bewirkt werden. 
S. 7. 
Die Beauftragten des Kriegsministeriums, welche von der Korps-Intendantur mit dem erforderlichen 
Listenmaterial versehen und von dem Tage der Absendung der Stimmzettel in Kenntniß gesetzt werden, 
selen binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einlieferungefrist (§. 5) die Wahlergebnisse wahlbezirksweise zu- 
ammen und nehmen hierüber unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers für die Korps-Intendantur 
ein Frototol auf, aus welchem die Namen und Wohnorte der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, 
die Zahlen der auf die einzelnen Personen entfallenen gültigen und ungültigen Stimmen (8§. 6, 20) und 
die Namen der gewählten Arbeitervertreter und Ersatzmänner zu ersehen Hind! Der Grund der Ungültigkeit 
von Stimmzetteln oder Stimmen muß aus dem Protokoll ersichtlich sein. 
§. 8. 
Auf die in den Stimmz:ettel eingetragenen Personen entfallen so viele Stimmen, wie von der 
Korps= Intendantur als Zahl der Mitglieder der wahlberechtigten Kasse in den Stimmzettel eingetragen 
worden sind (§§. 2, 3). 1 .. si 
Ueberdtechhlentscheidetdiccmmchc(1«elatwe)MehrheitderabgegebcncnStimmen,becSttmmens 
aleichheit das von dem Beauftragten des Kriegsministeriums zu ziehende Loos. 
 
	        
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