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Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt, zunächst für die Arbeitervertreter, demnächst
für die Ersatzmänner. 4 #
Sind in einem Wahlbezirk mehrere Arbeitervertreter und deren Ersatzmänner zu wählen, 4 ilt
derjenige, welcher die meisten Stimmen als Arbeitervertreter erhalten geh als erster, derjenige, welcher die
nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als zweiter, derjenige, welcher danach die meisten Stimmen erhalten hat,
als dritter Arbeitervertreter und so fort.
Derjenige, welcher die meisten Stimmen als Ersatzmann erhalten hat, gilt als erster Ersatzmann
des ersten, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als erster Ersatzmann des zweiten, der-
jenige, welcher danach die meisten Stimmen erhalten hat, als erster Ersatzmann des dritten Arbeitervertreters
und so fort. Nach Erfüllung der Zahl der ersten Ersatzmänner ist diejenige Person, welche weiter die nesten
Stimmen als Ersatzmann erhalten hat, als zweiter Ersatzmann des ersten, derjenige, welcher die nächstmeisten
Stimmen erhalten hat, als zweiter Ersatzmann des zweiten, derjenige, welcher danach die meisten Stimmen
erhalten hat, als zweiter Ersahmann des dritten Arbeitervertreters gewählt und so fort. eine Person als
Arbeitervertreter gewählt, so kommen die auf dieselbe bei der Ersatzmännerwahl etwa gefallenen Stimmen
nicht mehr in Betracht. r
F. 9.
Die gewählten Arbeitervertreter und Ersatzmänner werden durch den Beauftragten des Kriegs-
ministeriums von der auf sie gefallenen Wahl unter Angabe des Bezirks der Korps-Intendantur, für welchen
sie gewählt sind, schriftlich in Kenntniß gesetzt.
S. 10.
Wird bei der ersten Wahl die vor WHpribene Zahl der Vertreter und Ersatzmänner nicht erreicht,
so wird unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen eine Nachwahl vorgenommen. Die Wahl der Bei-
sitzer zum Schiedsgericht wird dadurch nicht aufgehalten.
II. Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht.
§S. 11.
Die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die Arbeitervertreter,
welche für den Bezirk der Korps-Intendantur gewählt sind. Dieselben treten zu diesem Zweck auf Einladung
und unter Leitung des Beauftragten des Kriegsministeriums zusammen und haben sich hierbei durch das
Schreiben, mittelst dessen sie von Hrer Wahl benachrichtigt worden sind (§. 9), zu legitimiren.
Der Wahlakt ist nicht früher als acht und nicht später als einundzwanzig Tage nach der Feststellung
des Ergebnisses der Wahl der Arbeitervertreter (§. 7) anzusetzen.
Gelangt das Ausbleiben eines der Eingeladenen rechtzeitig zur Kenntniß des Beauftragten des
Kriegsministeriums, so ist der erste, und wenn auch das Ausbleiben dieses angezeigt wird, der zweite Ersatz-
mann zu dem Wahlakte einzuladen.
§. 12.
WMWeählbar sind die in einem der zum Schiedsgerichtsbezirke gehörenden Betriebe der Heeresverwaltung
beschäftigten, dem Arbeiterstande angehörenden versicherten Personen, welche Mitglieder einer der im §. 2
genannten Kassen sind.
g. 13.
Die Wahl erfolgt ohne Rücksicht auf die Böhl der Erschienenen durch Stimmzettel, wobei jeder
erschienene Arbeitervertreter eine Stimme hat. Dieselbe kann auch, sofern keiner der Erschienenen widerspricht,
durch Akklamation erfolgen.
Die beiden Beisitzer, die beiden ersten und die beiden zweiten Stellvertreter sind je in einem
besonderen Wahlgange zu wählen.
8. 14.
Gewählt sind bei fedem Wahlgange diejenigen, welche die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet bas von dem Beauftragten des Kriegsministeriums
zu ziehende Loos.
8. 15.
Ueber die Wahl ist von dem Beauftragten des Kriegsministeriums ein Protokoll aufzunehmen, welches
von den anwesenden stimmberechtigten Personen mitzuollzichen ist. Aus dem Protokoll müssen das Wahl-
verfahren, die Namen und Wo norte der erschienenen stimmberechtigten Personen, die Zahlen der auf die
einzelnen Personen entfallenen gültigen und ungültigen Stimmen und die Namen und Wohnorte der Ge-