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Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Vertreter und Ersatz-
männer aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienst-
alter. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden. ·
Die Vertreter erhalten aus der Genossenschaftskasse auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes
nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Erat für nothwendige baare Auslagen
und entgangenen Arbeitsverdienst. Gegen die Anweisung ist die Beschwerde an diejenige Behörde, welche das
Regulativ erlassen hat (§. 43), zulässig. Dieselbe entscheidet endgültig.
S. 47.
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier Beisitzern.
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Ausschluß der Beamten der-
jenigen Betriebe, wälche unter dieses Gesetz fallen, von der Zentralbehörde des Landes, in welchem der Sitz
es Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu
ernennen, welcher irn in Behindexungsfällen vertritt. # « *
· Zwei Beisitzer werden von der Denosershaft oder, sofern die Genessenschaft in Sektionen getheilt
ist, von der betheiligten Sektion gewählt. ählbar sind die stimmberechtigten Genossenschaftsmitglieder,
owie die von denselben bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie weder dem Vorstande der Genossen-
chaft, noch dem Vorstande der Sektion, noch den Vertrauensmännern angehören und nicht durch richterliche
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. #
Die beiden anderen Beisiter werden nach näherer Bestimmung des Regulatiovs (§5. 43) von den im
§. 41 bzeichneten Vertretern der Arbeiter aus der Zahl der in den Betrieben der Genossenschaft beschäftigten,
dem l. eiterstande angehörenden versicherten Personen, welche den im §. 42 genannten Kassen angehören,
gewählt.
» Für jeden Beisitzer sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, welche ihn in Be-
hinderungsfällen zu vertreten haben. #
Die B und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte
der Beisitzer und ihrer Stellvertreter aus. Die erstmalig Aus cheidenden werden durch das Loos bestimmt,
demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus, so treten für den
Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Ausscheidende Beisitzer und
Stellvertreter sind wieder wählbar.
S. 49.
Der Voriißende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung
auf ihr Amt zu beeidigen. # 6
Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der §§. 24, Absatz 2, und
25 Anwendung.“)
Die von den Versicherten gewählten Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut
u bestimmenden Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen
Arbeitsverdienst. Die Festsetzung des Ersatzes sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsih iwen.
Die Behäörde, welche das im §. 43 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahme
und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des Amts eines Peiitere oder Stellvertreters durch Heraen
bis zu fünfhundert Mark 7 en die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen
fließen zur Genossenschafts ase
Verweigern die Gewählten gleichwotr ihre Dienstleistung, oder kommt eine Wahl nicht zu Stande,
so hat, so lange und so weit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des
Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ernennen.
*) §. 24, Abs. 2.
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes
abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.
8. 25.
Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt,
sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen
erwachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft ersetzt, und zwar,
soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen.