Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

Nr. 222. 
Mittheilung über den Abgang unter den zur Anstellung in Gendarmerien (Landjäger-Korps) und 
Schutzmannschaften (Konstabler-Korps) notirten Anwirtern. 
Berlin, den 11. November 1885. 
In Uebereinstimmung mit der in dem Erlasse vom 29. Juli 1864 — Militär-Wochen-Blatt S. 287 — 
bezüglich der Preußischen Gendarmerie getroffenen Anordnung ist seitens der betreffenden Truppentheile fortan 
allgemein bei anderweiter Anstellung eines zur Anstellung in einer Gendarmerie Gandläger-Korpe) oder 
einer Schutzmannschaft (Konstabler-Korps) notirten Anwärters denjenigen Behörden, welche den Betreffenden 
notirt haben, Mittheilung zu machen. « 
Eine solche Mütheilung hat auch zu erfolgen, wenn der Anwärter seinen Entschluß ändert, als 
sinpalide etlassen wird, mit Tode abgeht oder aus irgend einem anderen Grunde aus dem Bewerberverzeichniß zu 
reichen ist. 
Kriegsministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 30. 11. A. 2. v. Hänisch. Seyfried. 
Nr. 223. 
Miethsentschädigung der Beamten bei Versetzungen. 
Berlin, den 11. November 1885. 
1) Nach beiliegendem Muster sind die Miethsentschädigungen auf Grund des §. 10 der Allerbechsten. 
Verordnung vom 21. Juni 1875, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzufeo ten 
der Reichsbeamten, für diejenigen selbsteingemietheten nicht servisberechtigten Beamten der Militär- 
Verwaltung in Forderung menhnrwessen welche nicht an Stelle fehlender Dienstwohnungen eine 
rihnl ädigung für selbst beschaffte Privatwohnungen erhalten. 
  
2) Durch Vollziehung des Forderungsnachweises übernimmt der Fordernde die Verantwortlichkeit für 
die Richtigkeit der gemachten Angaben. «· » 
3) Die bescheinigung es Vermiethers über den Empfang der Miethe ist seitens der Ortsbehörde zu 
eglaubigen. 
4) Die Forderung der Miethsentschädigung ist bei derjenigen Behörde anzubringen, welcher der Ver- 
setzte bisher angehört hat. Findet die Behörde gegen die Richtigkeit der ngeben in dem Forderungs- 
nachweis Nichts einzuwenden, so ist letzterer von ihr mit der Bescheinigung der Richtigkeit zu versehen 
und die Zahlungsanweisung demnächst zu veranlassen. # v 
Diese Bescheinigung erstreckt sich insbesondere, wenn bei Kommandos Miethsentschädigungen ge- 
fordert werden, auch darauf, daß der dienstliche Aufenthalt am Bestimmungsorte länger als sechs Monate 
dauert, bezw. bei Kommandos, welche von vornherein von unbestimmter Dauer waren, daß das 
Kommando voraussichtlich noch länger als sechs Monate dauern wird. 
Kriegsministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 76/11. 85. M. 0. D. 3. Blume. Nitschmann. 
Nr. 224. 
Eisenbahn-Transport-Angelegenheit. 
Berlin, den 13. November 1885. 
Im Anschluß an das im Armee-Verordnungs-Blatt vom 31. Oktober d. J. Seite 212/215 veröffentlichte Ver- 
eichniß derjenigen Eil- 2c. Züge, mit welchen Militärpersonen und Militärtransporte auf Militärbillets be- 
sörderk werden können, wird bezüglich der unter 7) h a. a. O. aufgeführten Züge bekannt gemacht, daß die 
Benutzung von 4 Achsen auch beim Schnellzuge 142 und beschleunigten Personenzuge 66 gestattet ist, sowie 
daß die Bemerkung über Zulässigkeit größerer Transporte auf die sämmtlichen unter 7 h aufgeführten Züge 
Anwendung findet. 
  
Kriegsministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 126. 11. M. 0. D. 3. Blume. Nitschmann. 
 
	        
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