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Nr. 225.
Abänderung der Anmerkung zu §. 31 der Anleitung für die Verdingung von Lieferungen und Leistungen
· im Bereiche des Festungsban-Wesens.
#6 Berlin, den 14. November 1885.
J der 3. bezw. 7. Zeile der genannten Anmerkung ist nach der Zahl „2.“ bezw. „6.“ einzuschalten: „9.“"
ezw. „10.“ # **.
a der,. 10. Zeile ist statt: „1., 2., 3. und 4. Pionier-Inspektion“ zu setzen: „1. bezw. 2. Pionier=
Inspektion“,
und in der 12. Zeile statt: „3., 4., 15. und 8. Armee-Korps“ „3. bezw. 11. Armee-Korps“.
Kriegsministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 321/10. 85. Ung. v. Hänisch. v. Düring.
Nr. 226.
Wittwenkassen= Angelegenheit.
Berlin, den 19. November 1885.
Es kommt in neuerer Zeit häufig vor, daß den hierher gelangenden Anträgen, betreffend die Aufnahme neuer
Mütgliever in die Königlich Preußische Militär- ittworis enstons-Anstalt zur Beurkundung der Eheschließung
kirchliche Trauscheine statt standesamtlicher Heirathsurkunden beigefügt werden. Behufs Vermeidung
der dadurch entstehenden Schreibereien und Verzögerungen macht die unterzeichnete General-Direktion darauf
aufmerksam, daß für den in Rede stehenden Zweck stets nur standesamtliche Keirathsurkunden beizu-
bringen sind, vorausgesetzt, daß die che tbrhan t vor dem Standesamte geschlossen ist.
General-Direktion der Königli Preußischen Militär-Wittwen-Pensions-Anstalt.
Hammer.
No. 163. 11. 85. W.
Nr. 227.
Berechnung der für die Gewährung der Marschverpflegungs-Gebührnifß festgesetzten Daner der Abwesenheit
kommandirter Mannschaften von der Garnison 2c.
Berlin, den 20. November 1885.
Die im §. 23a des Reglements über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden für die Gewährung
der Marschverpflegungs Gebührniß festgesette Dauer der Abwesenheit kommandirter Mannschaften von der
Garnison bezw. dem Kommando= oder Kantonnements-Orte ist vom Zeitpunkte des Abmarsches vom QOuartier
bezw. der Kaserne r2c. bis zum Wiedereintreffen daselbst zu berechnen.
Kriegsministerium: Militär-Oekonomie-Departement.
No. 810/10. 85. M. O. D. 2. Blume. Engelhard.
Nr. 228.
Nachtrag zu dem swerheicheß der höheren ehranstalten welche zur Ansstellung von guchnisen über die
wissenschaftliche Befähigung für den einj hrig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Im Befolg der Bekanntmachung vom 23. April d. Is. wird hierunter ein Nachtragsverzeichniß solcher
höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90, Th. I der Wehrordnung vom 28. September 1875