Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Armee- Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
19. Jahrgang. gerlin, den 11. Dezember 1885. Nr. 25. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68. 
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.. 50 “o Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Erbekition. Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch ver Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder ckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 230. 
Ergänzung einer Bestimmung der Garnisondienst-Instruktion. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß an Stelle des achten und neunten Absatzes auf Seite 40 
und des ersten Absatzes auf Seite 41 der durch Meine Ordre vom 22. November 1883 genehmigten 
Garnisondienst-Instruktion die folgende Fassung zu treten hat: 
„Außer den Generalfeldmarschällen, dem Kriegsminister, den kommandirenden Generalen und 
en inn gleichen Range stehenden Generalen sind sämmtliche Offiziere zu persönlicher Meldung 
verpflichtet: « 
1) bei den Gouverneuren, 
2) bei den Kommandanten von Festungen und zwar auch dann, wenn ein Gouverneur am Orte ist, 
(Hat die Festung einen ersten und einen zweiten Kommandanten, so erfolgt die Meldung 
bei Letzterem nur bei dienstlicher Abwesenheit des ersten Kommandanten.) « 
3) bei dem Kommandanten von Berlin. 
Kommandanten offener Städte (abgesehen von Berlin), stellvertretenden Gouverneuren und 
Kommandanten, sowie den Garnisonältesten werden persönliche Meldungen nur von dem 
Patent nach jüngeren Offizieren erstattet. Aeltere Offiziere lassen denselben nur eine Mit- 
theilung zueten.. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 26. November 1885. 
  
Wilhelm. 
... Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
» Berlin, den 6. Dezember 1885. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegsministerium. 
No. 34. 12. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 231. 
Führung des Unfallverzeichnisses. 
Berlin, den 25. November 1885. 
Mit Bezug auf das unter Beilage 3 zu Ziffer 5 des Erlasses vom 19. September d. J. — No. 791. 8. 
85. Art. A.-V.-Bl. S. 188/9 — festgestellte Schema wird hinsichtlich der Führung des Unfallverzeich- 
nisses Nachstehendes bestimmt: ¾ól ctlich der Führung fallverzeich 
 
	        
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