Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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1) Die Eintragung ist in der Reihenfolge zu bewirken, in welcher die Unfallanzeigen erstattet werden. 
bete * sortaufenn mit derselben Nummer zu versehen, unter welcher der Unfall im Unfall- 
verzeichniß ausge ist. - 
2) Sind mehrere Personen durch einen Unfall verletzt oder getödtet, so sind dieselben unter einer 
Nummer aber getrennt, mit der Bezeichnung a., b. u. s. w., aufzuführen. 
3) In Spalte „Bemerkungen“ ist besonders aus anzugeben, ob und wann der Unfall gemäß §§. 53 ff. 
des Unfallversicherungsgesetzes untersucht worden ist. Ist die Untersuchung erst nach einiger Zeit 
bei eingetretener Versch immerung der Folgen des Unfalls vorgenommen worden, so sind die Gründe 
für die nachträgliche Untersuchung anzugeben. 
4) Mit Rücksicht auf §. 5 Abs. 9 a. a. O. ist der Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, eine 
kurze Mittheilung über das Ergebniß der Unfalluntersuchung zu erstatten und hierüber in Spalte 12 
ein entsprechender Vermerk einzutragen. 
5) Die vorgesetzten Dienstbehörden haben sich bei Gelegenheit der Inspizirungen, Lokalrevisionen 2c. 
von der vorschriftsmäßigen Führung des Unfallverzeichnisses zu überzeugen. 
Kriegsministerium. 
No. 127. 11. 85. Art. 2. Bronfart v. Schellendorff. 
Nr. 232. 
Revierkrankenstuben in den Kasernen. 
Berlin, den 29. November 1885. 
Aus militärdienstlichen Rücksichten sowie zur besseren Sicherung der Erfolge in der Behandlung der revier- 
kranken Mannschaften ist die Einrichtung besonderer Revierkrankenstuben in den Kasernen als Bedürfniß 
anerkannt worden. 
bes In Erweiterung der Bestimmung im 8. 32, 1 der Garnisonverwaltungs-Ordnung wird daher Folgendes 
estimmt: 
1) Bei Kasernen = Neubauten ist von vornherein eine Mannschaftsstube als Revierkrankenstube zu 
estimmen. 
2) Die Einrichtung von Revierkrankenstuben in bereits vorhandenen Kasernements ist an die Bedingung 
geknüpft, daß dieselbe eine stärkere (Ueber-) Belegung der Mannschaftsstuben oder eine Dislozirung 
von Mannschaften in Bürgerquartiere nicht zur Voldz haben darf. 
3) Die räumliche Ausdehnung der Revierkrankenstuben ist nach der vollen Etatsstärke der Truppentheile, 
einschließlich der etwa noch auf Bürgerquartiere angewiesenen Mannschaften, zu bemessen. 
4) Hinsichts der Einrichtung und Benutzung der Revierkrankenstuben und hioscht der Regelung des 
ienstbetriebes auf denselben wird auf die nachfolgenden Bestimmungen hingewiesen. Die entstehenden 
einmaligen und laufenden Kosten sind auf den Garnisonverwaltungsfonds zu übernehmen, mit 
Ausnahme der Aufwendungen für die unter 7.1 der Bestimmungen bezeichneten Gegenstände, welche 
aus dem Krankenpflegefonds zu bestreiten sind. 
Kriegsministerium. 
No. 997/11. M. O. D. 4. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Bestimmungen 
über Einrichtung und Benutzung der Nevierkrankenstuben. 
1) Die Einführung der Revierkrankenstuben bezweckt die angemessene Unterkunft und stete Beaufsichtigung 
solcher Revierkranker, bei denen behufs baldiger Herstellung der Dienstfähigkeit besonders auf die 
Ermöglichung eines gleichmäßigen ruhigen Verhaltens, event. der Bettlage, und auf die gesicherte 
Durchführung bestimmter ärztlicher Verordnungen Werth zu legen ist. 
2) Bestimmt ausgeschlossen von der Aufnahme in die Revierkrankenstuben sind ansteckende Kanke, 
einschließlich solcher, bei welchen nach Lage der Verhältnisse der Ausbruch einer ansteckenden Krank- 
heit befürchtet wird. Hierher sind auch zu rechnen Kranke mit tuberkulösen Lungenleiden. v 
3) Die zweckentsprechende Auswahl der Kranken für die Aufnahme in die Revierkrankenstuben sowie 
die sachgemäße Kandhabung es Dienstes auf denselben unterliegt nach den Anordnungen der 
Truppenbefehlshaber der Kontrole der zuständigen oberen Militärärzte. 
 
	        
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