Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Armee-Verordnungs-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
19. Jahrgang. Serlin, den 31. Dezember 1385. Nr. 26. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68. 
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.. 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder ckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
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Nr. 238. 
Genehmigung des mit der Königlich Bayerischen Regierung vereinbarten Verzichts auf die Fangprämien 
· für Einlieferung von Fahnenflüchtigen. 
Auf Ihren Bericht vom 11. d. Mts. will Ich die mit der Königlich Bayerischen Regierung getroffene Ver- 
abredung genehmigen, daß gegenseitig auf die im Artikel 9 der Bundes-Kartelkonvention vom 10. Februar 1831 
erwähnten Fangprämien verzichtet wird. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 18. Mai 1885. 
Wilhelm. 
» , . Fürst v. Bismarck. 
An den Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
„ » Berlin, den 18. Dezember 1885. 
Vorstehender Allerhöchster Erlaß wird hierdurch mit Nachstehendem ur Kenntniß der Armee gebracht: 
1) In der Beilage 11 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden vom 
24. Mai 1877 sind unter Abschnitt III, Ziffer 3, die Worte „— Bayern ausgenommen —“ und 
in der Anmerkung? die Angaben unter 1 zu streichen. 
2) Zwischen den unter Preußischer Militärverwaltung stehenden Bundes-Kontingenten einerseits und 
den Königlich Bayerischen Truppentheilen rc. andererseits findet fortan die Zuführung von Fahnen- 
flüchtigen und anderen Militärarrestaten in der Weise statt, daß 
a. die durch die militärischen Begleit-Kommandos enttehenden Kosten gegenseitig auf den Etat 
desjenigen Kontingents übernommen werden, von welchem diese Kommandos gestellt sind, 
b. diejenigen Kosten dagegen erstattet werden, welche nach militärischerseits erfolgter Uebernahme 
der Fahnenflüchtigen 2c. dem einen Militär-Kontingents-Etat für Rechnung des anderen bestimmungs- 
mäßig durch die Verpfleung und den Transport des Fahneftüchtigen 2c. bis zu seiner 
  
Ablieferung an dem von der requirirenden Behörde bezeichneten Ort erwachsen. 
Kriegsministerium. 
No. 525/11. 85. M. O. D. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 239. 
Reparatur-Instruktion für die Schußwaffen M/71 (Entwurf). 
Berlin, den 13. Dezember 1885. 
Theil I. §. 41 Abs. 1 Zeile 3 hinter den Worten „behutsam von der“ ist einzufetzen: 
„linken“ (Seite)
	        
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