Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Nr. 4. 
Ermächtigung des Marine-Oberstabsarztes Dr. Kügler in Yokohama zur Ausstellung von Zeugnissen für 
se Mülsnren Bregenr zur APkang dou Zengniseuf 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 24. April 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß dem Marine-Oberstabsarzt Dr. Kügler in Dokohama — an Stelle des zu anderweiter dienstlicher Ver- 
wendung abkommandirten Marine-Oberstabsarztes Dr. Gutschow — auf Grund des §. 41 Nr. 2 und 3 Th. I 
der Wchrordnung vom 28. September 1875 die Ermächtigung zur Ausstellung der daselbst bezeichneten 
Zeugnisse über die Untauglichkeit bezw. bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen, welche 
ihren dauernden Aufenthalt in Japan haben, mit der Maßgabe ertheilt worden ist, daß es bei den bezüg- 
lichen Untersuchungen der unter Nr. 3 a. a. O. vorgeschriebenen Zuziehung eines Offiziers der Kaiserlichen 
Marine nicht bedarf. 
Berlin, den 26. Dezember 1884. 
Der Reichskanzler. 
J. V 
v. Boetticher. 
Berlin, den 8. Januar 1885. 
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Hänisch. v. Wittich. 
No. 995. 12. 84. A. 1. 
  
Nr. 5. 
Abäuderung der Nachweisung der Stellen, welche zur Ertheilung von Urlaub an Beamte der Militär- 
Verwaltung berechtigt sind. 
Berlin, den 7. Januar 1885. 
Die mit dem Erlasse vom 15. Juni 1875 (A.-V.-Bl. S. 128) veröffentlichte Nachweisung der Stellen, 
welche zur Ertheilung von Urlaub an Beamte der Militär-Verwaltung berechtigt sind, sowie der Zeiträume, 
für wece Urlaub gewährt werden darf, wird, wie folgt, abgeändert: 
1) Unter II. 3 ist hinter „Anstalten“ zuzusetzen: 
„sowie das Kuratorium der vereinigten Artillerie= und Ingenieurschule an die demselben unter- 
tellten Beamten“. 6 
2) Unter II. 6 ist zu streiche: **½ 
„das Kuratorium der vereinigten Artillerie= und Ingenieurschule“. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 625. 11. 84. K. M. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Nr. 6. 
Abänderung der Laudwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich. 
Im Wschluse an die Bekanntmachung vom 24. Januar 1884 wird die dem §. 1, Th. I. der Wehrordnung 
vom 28. September 1875 als Anlage 1 beigefügte Landwehr-Bezirks-Eintheilung in Gemäßheit der 
Bestimmung im §. 1 fiffer 6 a. a. O. auf Seite 610, 611, 612, 623, 625 und 626 an den einschlägigen 
Stellen berichtigt, wie folgt:
	        
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