Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

— 240 — 
Ebenda zwischen Zeile 1 u. 2 von unten ist einzuschalten: 
„(Vergleiche auch die Schieß-Instruktionen für die Infanterie und für die Jäger und Schützen. — Beilage 
I. bezw. M Vorschrift über das Anschießen.)“ 
Kriegsministerium. 
No. 358. 12. Art. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Nr. 240. 
Termine für die Portepeefähnrichs- und Offiziers-Prüfungen im Jahre 1886. 
Berlin, den 23. Dezember 1885. 
Die in dem Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 23 für 1885, Seite 219, Nr. 217, für die beiden ersten Wochen 
des Februar 1886 in Aussicht gestellten Prüfungen zum Portepeefähnrich und zum Offizier finden wegen 
anderweitiger Anordnung der Kadetten-Prüfungen nich t statt; dagegen werden bei einer hinreichenden Zahl 
von Anmeldungen außer zu den vorgeschriebenen Terminen noch in der dritten und vierten Woche der 
Monate März und August künftigen Jahres Prüfungen von der Ober-Militär-Examinations-Kommission 
abgehalten werden. 
Kriegsministerium. 
No. 557/12. 85. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 241. 
Marschverpflegungs-Bergütung für 1886. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistun gen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R. G. Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung 
. gewährenden Vergütung für das Jahr 1886 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und 
ag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
  
— 
a. für die volle Tagesko 
  
t 80 Pf., 65 Pf. 
b.. O Mittagskost 40 35 
c. - Abendkost 25 „ 20 = 
Morgenkost 15 = 10 
d-. 
Berlin, den 17. Dezember 1885. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung 
Eck. 
Berlin, den 23. Dezember 1885. 
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegsministerium. 
No. 521/12. 85. M. O. D. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 242. 
Garnison-Verpflegungs-Zuschüsse pro 1. Quartal 1886. 
Berlin, den 28. Dezember 1885. 
Die pro 1. Quartal 1886 bewilligten Verpflegungs-Zuschüsse, einschließlich des Zuschusses zur Beschaffung 
einer Frühstücks-Portion, betragen für die nachstehend bezeichneten Garnisonen:
	        
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