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Die auf das Königreich Preußen (II. Armee-Korps) und auf das Königreich Bayern bezüglichen Ver-
änderungen treten erst vom 1. Auer 1885 in Wirksamkeit. zuglich
Berlin, den 27. Dezember 1884.
Der Reichskanzler.
J. V.
v. Boetticher.
Berlin, den 8. Januar 1885.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministertum; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 212. 1. 85. A. 1. v. Hänisch. v. Wittich.
Nr. 7.
Theilnahme von Stabsoffizieren des Garde-Korps am diesjährigen Anshebungsgeschäft.
Berlin, den 10. Januar 1885.
Unter Bezugnahme auf §. 2, 1. der Rekrutirungs-Ordnung sett das Kriegs-Ministerium hierdurch fest, daß
Stabsoffiziere des Garde-Korps den diesjährigen Aushebungs-Geschäften in den Bezirken bezw. Preußischen
Gebietstheilen der I., 5., 9., 13., 17., 21., 25., 29., 33., 37., 41. und 59. Infanterie-Brigade beizuwohnen haben.
Die Reisepläne sind seitens der bezeichneten Brigaden rechtzeitig dem Königlichen General-Kommando
des Garde-Korps vorzulegen.
Kriegs-Ministerium.
No. 4. 1. 85. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 8.
Normal-Kraukenzahl in den Garnison-Lazarethen.
Berlin, den 10. Januar 1885.
In Abänderung des §. 13 der Allgemeinen Grundsätze für den Neubau von Friedenslazarethen vom
19. Juni 1878 wird hiermit bestimmt, daß künftig bei der Neu-Einrichtung eines Lazareths dessen Umfang
nur auf 4 Prozent der Garnison-Stärke des betreffenden Orts (Normal-Krankenzahl) zu bemessen ist. Ueber
etwa nothwendige oder Culässige Abweichungen hiervon sind in jedem einzelnen Falle auf Grund der örtlichen
en.
Verhältnisse besondere Erwägungen anzuste
Kriegs-Ministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 527. 1. 85. M. M. A.
Nr. 9.
Vollstreckung d Auflö des militäri Di Aältnisses v i Militärgeri
ilre d rfu des akgetlre ierk rberia ses, von rprhuscher ungarterverüher
Berlin, den 30. Dezember 1884.
Unter Bezugnahme auf die Erlasse vom 8. März und 14. Juli d. J. — A.-V.-Bl. S. 66 u. 127 — wird
bekannt gemacht, daß die von Preußischen Militärgerichten gegen Sächsische und Württembergische Staats-
angehört e erkannten Freiheits trafen, wenn die Strafvollstreckung auf die bürgerlichen Behörden übergeht
und die Voraussetzungen des Bundesrathsbeschlusses vom 19. Februar 1875 zutreffen, in folgenden Anstalten
auf Antrag der zuständigen Militärbehörde zu vollstrecken sind:
Im Königreich Sachsen:
Zuchthausstrafen in der Strafanstalt zu Waldheim; ç
Gefängnißstrafen von längerer als n smonatlicher Dauer in der Strafanstalt zu Zwickau;
kürzere Gefängnißstrafen in der Gefangenanstalt zu Leipzig.