Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

Im Königreich Württemberg: 
Zuchthausstrafen bis zu 7 Jahren einschließlich im Zuchthause zu Ludwigsburg, bei einer längeren 
trafdauer im Zuchthause zu Stuttgart; 
Gefängnißstrafen, wenn dem Verurtheilten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind oder eine 
Strafe wegen wiederholten Rückfalls in Verbrechen wider fremdes Egzenthum im Sinne der 
. 244, 245, 261, 264 des Strafgesetzbuches, sei es allein oder in Verbindung mit anderen 
erbrechen oder Vergehen, zu vollstrecken ist, im Landesgefängniß zu Hall, sonst im Landes- 
gefängniß zu Rottenburg. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Hänisch. v. Goßler. 
  
No. 603. 12. 84. A. 2. 
  
Nr. 10. 
Eröffnung einer neuen Eisenbahn. 
Berlin, den 2. Januar 1885. 
Die Eisenbahnstrecke Gebweiler—Lautenbach (Elsaß) ist dem Betriebe übergeben worden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonemie Departement. 
v. Hartrott. Wimmel. 
No. 26/1. 85. M. O. D. 3. 
  
Nr. 11. 
Gebührnisse der Stamm-Mannschaften bei Märschen behufs Strafverbüßung 2c. 
Berlin, den 4. Januar 1885. 
Den von den Landwe .Bezirks-Kommandos in Ermangelung eigener Arrestlokale nach einem andern 
Garnisonorte zur Verbüßung von Freiheitsstrafen in einem Garnisongefängniß kommandirten Stamm-Mann- 
hften, welche am Tage des Hinmarsches ihre Strafe antreten, gebührt für diesen Tag die Löhnung nebst 
arschverpflegung, dagegen für den Tag des Nückmarsches als dem letzten Tage der Strafvollstreckung — 
event. neben dem Eisenbahn-Requistioneschein — nur die Trrestaten-Verpflegung. 
Löhnung und Marschverpflegungs-Gebührniß sind bei Kapitel 24 bezw. 25 des Etats zu verrechnen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomte-Hepartement. 
v. Hartrott. Nitschmann. 
  
No. 793. 10. 84. M. O. D. 3. 
  
Nr. 12. 
Gestellung einberufener Maunschaften im Landwehr-Bataillons-Stabsquartier ꝛc. 
Berlin, den 5. Januar 1885. 
Mit Bezug auf die Festsetzungen unter I. 1 und 2 des Erlasses vom 6. September 1881 (A.-V.-Bl. S. 213) 
wird bemerkt, daß, wenngleich von den aus der Heimath zum Dienst einberufenen Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes 2c. der Antritt des Marsches zum Landwehr-Bataillons-Stabsquartier 2c. schon mit Tages- 
anbruch verlangt werden kann, eine Abfertigung derselben durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos Zwecks 
Weitersendung unter gewöhnlichen Verhältmisen im Sommer — April bis einschließlich September — nicht 
vor 7 Uhr, im Winter — Oktober bis einschließlich März — nicht vor 8 Uhr früh stattfindet. 
Hiernach wird im Allgemeinen die Gestellung der Mannschaften im Landwehr-Bataillons-Stabs- 
quartier 2c. zum Tage der Weitersendung oder zum Nachmittage vorher zu regeln sein. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie Oepartement. 
v. Hartrott. Nitschmann. 
No. 264. 12. 84. M. O. D. 3. 
 
	        
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