Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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II. Einstellung der Rekruten. 
1) Zum Dienst mit der Waffe sind einzustellen: 
bei den Bataillonen der älteren Garde-Infanterie-Regimenter, 
denen des 1. -Aeimis een Infanterie-Regiments Nr. 25, 
des 5. Pommerschen Infanterie-Regiments Nr. 42, 
des 2. Niederschlesischen Infanterie-Regiments Nr. 47, 
des 7. Brandenburgischen Infanterie-Regiments Nr. 60, 
des Infanterie-Regiments Nr. 98, 
  
des Infanterie-Regiments Nr. 130, je 225 Rekruten; 
bei den übrigen Bataillonen der Infanterie, Jäger und Schützen * 190 - 
bei jedem Kavallerie-Regiment mindestens 150 
bei den reitenden Batterien mindestens 25 - 
bei den übrigen Feld-Batterien jasndesen é 30 - 
bei den Bataillonen des heinisgen uß-Artillerie-Regiments Nr. 8 und des 
Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 10 é- 200 
bei den übrigen Fuß-Artillerie-Bataillonen und bei den Pionier-Bataillonen * 160 - 
bei den Bataillonen des Eisenbahn-Regiments mindestens -135 
bei jeder Train-Kompagnie 
zu dr altiver Dienstzeit mindestens 15 - 
zu halbjähriger aktiver Dienstzeit im Herbst dieses Jahres und im Früh- 
jahr künftigen Jahres 414 - 
Soweit aben von gedienten Mannschaften als Krankenwärter beziehungsweise als Bäcker 
b 
erfolgen, sind Petruten in entsprechender Höhe über die vorstehend genannten n hinaus einzustellen. 
2) -1 aonomhie-Handwerlern haben sämmtliche Truppentheile mindestens ein Drittel der etatsmäßigen 
lahl einzustellen. 
3) Für den Fall, daß bei einzelnen Tauppentheilen eine Aenderung der vorstehenden Zahlen nothwendig 
erscheinen sollte, ermächtige Ich das Kriegs-Ministerium zu entsprechenden Anordnungen. 
4) Die Enstellung der Rekruten zum Durrse mit der Waffe hat bei sämmtlichen Truppentheilen nach 
näherer Anordnung der diesen letzteren vorgesetzten General-Kommandos in der Zeit vom 3. bis 
7. November dieses Jahres l erfolgen; nur die für das Pommersche Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 2, 
das Schleswigsche Fuß-Arti erie-Bataillon Nr. 9, die matroschier guten sowie die als Oekonomie= 
Handwerker ausgehobenen Rekruten s am 1. Oktober dieses Jahres und die Trainsoldaten für 
ven Früahste am 1. Mai kün äizen Jahres einzustellen. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Erforderliche zu veranlassen. 
erlin, den 29. Januar 1885. 
Wilhelm. 
Bronfart v. Schellendorff. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 30. Januar 1885. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit nachstehendem Bemerken bekannt gemacht: 
1) Entlassungstag ist derjenige Tag, mit welchem das Ausscheiden aus der Verpflegung stattfindet, an 
welchem daher die resp. Mannschaften keine Verpflegung mehr erhalten. 
2) Bei estämmur des Entlassungstermins der als abkommandirten Mannschaften ist auf 
die dienstlichen Hunktionen der betreffenden Offtier- billige Rücksicht zu nehmen. 
3) Dem §. 14,2 der Rekrutirungs-Ordnung darf nicht die Deutung gegeben werden, daß es lediglich 
in das Ermessen des Truppenbefehlshabers gelegt ist, Mannschasichr zur Disposition der Truppen- 
bheile zu beurlauben, sofern nur die entstehenden Vakanzen durch Freiwillige gedeckt werden können. 
ielmehr ist davon auszugehen, daß Beurlaubungen zur Disposition der Truppentheile im Allgemeinen 
nur an den allgemeinen tlasungsterminen vorhunchmen und auf die g# aus den Allerhöchsten 
stsetzungen über die jährliche Rekrutirung ergebende Zahl zu beschränken sind, und deß eine Abweichung 
iervon allein statthaft erscheint, wenn es sich um die Nothwendigkeit unvorhergesehener Ein- 
ellungen — unsichere Dienstpflichtige, brotlose Rekruten 2c. — oder die Annahme von Kapitulanten 
andelt und bei der Unabsehbarkeit des Eintritts einer Vakanz eine Beurlaubung auf bestimmte 
 
	        
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