Nr. 21.
Abänderungen des Preis-Berzeichniffes, betreffend den Verkanf von Waffentheilen, Werkzengen, Leeren 2c.
in den Königlichen Gewehrfabriken zu Spandau, Erfurt, Danzig.
Berlin, den 3. Februar 1885.
1) Das reis-Verzeichniß hat, den veränderten Verhältnissen entsprechend, den Titel: „Verkaufs-Preis-
Verzeichniß zu den Handwaffen“ erhalten. Deensprechen hat auch die Berichtigung des seitherigen
Titels im Druckvorschriften-Etat (Art. 1. Nr. 48) zu erfolgen. ·
2) Das Titelblatt sowie die Abschnitte I, IV und V sind neu gedruckt worden und werden, ebenso wie
der neu hinzugekommene Abschnitt V b., Theile zu Fechtrappieren, den Truppen und Kommando=
behörden in der benöthigten Anzahl renblare nebst einem Vertheilungsplan per Couvert zugehen.
Die neuen Abschnitte 2c. sind dem Preis-Verzeichniß, nach Entfernung der seitherigen, beizuheften.
3) An Aenderungen sind außerdem vorzunehmen: « ·
Im Kopf ist in den Abschnitten III und Va. an Stelle der Gewehrfabrik Erfurt und im Ab-
schnitt VI an Stelle der Gewehrfabrik Danzig zu setzen:
„Artillerie-Depots Berlin, Königsberg, Stettin, Magdeburg, Posen, Breslau, Münster, Coblenz,
Nendeburg Hannover, Cassel, Karlsruhe, Straßburg.“ **. «
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als Anmerkung zu setzen:
Die unter 1 bis 4, 7, 8, 10 bis 12 genannten Theile werden seitens der Gewehrfabrik Erfurt,
welche die bezügliche Reparatur bewirkt, geliefert.
Im Abschnitt VII ist unter B 1 an Stelle der Hesien Benennung 8 setzen:
„Cylinder von Kupfer zum Entfernen von Fäll enresten aus dem Lauf von 11,25 und 11,55 mm
Durchmesser über die vorstehenden Züge gemessen.“
Kriegs-Ministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 833. 1. 85. Art. 1. a chellendorff
Nr. 22.
Erlänterung der Bestimmungen über Berechnung der Reise- und Umzugskosten vom 27. April 1881
(Armes-Verorduns 3-Llatz Seite 15 6
Berlin, den 3. Februar 1885.
Zu B. 1 und 2.
a. Die Bestimmung, wonach bei Geschäften außer alb der Garnison
die dienftus murückgelegte Wegestrecke von der Ortsgrenze ab berechnet und als Endpunkt
dieser Wegestrecke die Mitte des Bestimmungsortes gilt — sofern die Dienstreise nicht
mittelst Eisenbahn oder Dampfschiffs gemacht werden kann, oder sofern es sich nicht um die
Erledigung eines Dienßgeschaf#e an einer bestimmten Stelle außerhalb eines Ortes handelt —
findet auch in denjenigen Haltn Anwendung, in denen es sich um die Entscheidung der Frage
keweelt, ob überhaupt die für den Anspruch auf Reise= oder Dienstgangs-Vergütung maßgebende
ntfernung zurückgelegt worden ist.
b. Bei den nach §. 3 der Verordnung vom 20. Mai 1880 (A.-V.-Bl. Seite 145) zu vergütenden
Dienstgängen nach den außerhalb eines Ortes gelegenen Anstalten ist als Endpunkt der dienstlich
zurückgelegten Wegestrecke stets die Mitte der betreffenden Anstalt, auch wenn solche zu einer
auswärti Wn rs gehören sollte, bezw. bei Artillerieschießplätzen die Mitte des Lagers,
oder des Schießplatzes anzusehen, je nachdem das Dienstgeschäft im Lager oder auf dem Schieß-
platze selbst zu verrichten stl.
Zu B. 4. Diese Bestimmung geht dahin, daß, wenn bei einer Dienstreise zweifellos die für den
Anspruch auf Vergütung von limmine: mirt Entfernung zurückgelegt worden z¾êf und wenn außer-
dem die Entfernung aus dem Vostlursbuch= event. der amtlichen Kostrarze ersichtlich ist, diese letzteren Ent-
fermungsangaben der Berechnung der Reisekosten zu Grunde zu legen sind.