Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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b. Beim III. Armee-Korps haben nach Anordnung des General-Kommandos an den drei letzten 
Tagen der Divisions-Uebungen Manöver beider Divisionen gegeneinander stattzufinden, wobei 
jeder Division eine besonders formirte Kavallerie-Division zuzutheilen ist (siehe c). 
c. Beim III. und X. Armee-Korps sind zu Uebungen im Brigade= und Divisions-Verbande während 
neun Tagen zusammenzuziehen: « » · » » · 
a. Beim III. Armee-Korps: die 5. und 6. Kavallerie-Brigade mit je zwei Regimentern; die 
3. Kavallerie-Brigade ausschließlich des Neumärkischen Dragoner-Regiments Nr. 3. 
9. Beim X. Armee-Korps: ein vom General-Kommando IX. Armee-Korps zu bestimmendes 
Dragoner-Regiment und das Hannoversche Husaren-Regiment Nr. 15; die 20. Kavallerie- 
Brigade ausschließlich des Herzoglich Braunschweigischen Husaren-Regiments Nr. 17; die 
7. Kavallerie-Brigade. # # 
Zu jeder der beiden Kavallerie-Divisionen tritt vom dritten Uebungstage an auch der Stab 
der reitenden Abtheilung des betreffenden Armee-Korps nebst einer aus der zugehörigen 
Abtheilun besonders formirten reitenden Batterie zu 6 Geschützen hinz. 
n dicsen Uebungen nehmen die sämmtlichen in gune kommenden Kavallerie-Regimenter — 
deren Regiments-Uebungen um 2 Tage zu verkürzen sind — mit je fünf Eskadrons Theil; zu den 
Divisions-Uebungen der anderen Waffen werden sie nur insoweit herangezogen, als die beiden 
formirten Kavallerie-Divisionen — nach Beendigung der neuntägigen Uebungen in sich — an 
en drei letzten Tagen der Divisions-Uebungen beim III. Armee-Korps mit zu verwenden sind 
(vergleiche unter * # 
für die Anrechnung der Sonn= und Ruhetage auf die neuntägige Uebungszeit finden die 
hierüber im Anhang III, 1, der Verordnungen über die Ausbildung der Truppen für den Feld- 
dienst 2c. vom 17. Juni 1870 bezüglich der Regiments= und Brigade-Uebungen gegebenen 
Bestimmungen sinngemäße Anwendung. Die beiden ersten Uebungstage sind für das Exerziren 
der Brigaden, im Besonderen zu Uebungen im Kreffererhältug bestimmt. Die Ernennung 
der Führer dieser Divisionen behalte Ich Mir vor. Soweit Jch bei dieser Gelegenheit nicht 
über die Formation der Stäbe Bestimmuug treffe, veranlassen die betreffenden General- 
Kommandos dieselbe. Bei Anlage der Manöver ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese 
Zusammenziehung der Kavallerie ohne Ansatz einer besonders großen Zahl von Marschtagen 
erfolgen kann und daß die esammmen mit Rücksicht hirauf, wie auf die zu erwartenden 
Furentschädigungelosten innerhalb zeßter Grenzen bleiben. Soweit einer gunsprechenden 
nlage der Uebungen lokale Hindernisse entgegenstehen sollten, hat das Kriegs- 
Meine weitere Enscheidun einzuholen. 
Das General-Kommando IV. Armee-Korps hat dasjenige Regiment der 8. Kavallerie-Brigade 
u bestimmen, welches an den Divisions-Uebungen der 7. Division Theil nehmen soll; ebenso 
leibt es dem General-Kommando II. Armee-Korps überlassen, das Pommersche Husaren-Regiment 
Blüchersche Husaren) Nr. 5 zu den Herbstübungen der 3. Division mitheranzuziehen. 
d. Von einer Zutheilung von Artillerie an die Brigaden während der letzten Tage ürer Uebungen 
ist allgemein abzusehen. Dies gilt auch für das Garde-Korps und XIV. Armee-Korps. 
e. Dem Ermessen der General-Kommandos — einschließlich desjenigen des Garde-Korps — bleibt 
es überlassen, die Periode c. auf nur einen Tag zu bemessen und dafür die Periode b. auf fünf 
Uebungstage zu verlängern. Die kommandirenden Generale haben, falls sie während der Periode c. 
die Divisionen besichtigen, die Idee für das Manöver auszugeben und dem markirten Feinde die 
erforderliche Anweisung zukommen zu Lesen 
4) Bei allen Uebungen — auch bei der Auswahl des Terrains für die sub 3e. erwähnten Manöver — 
ist auf möglichste Verringerung der Fuul üden Bedacht zu nehmen. 
5) Zur Abhaltung von Gefechts= und Schießübungen der Infanterie, Jäger (Schützen) und Unteroffizier- 
schulen im Terrain, nloi zu garnisonweisen Felddienst-Uebungen mit gemischten Waffen werden 
den General-Kommandos, der Inspektion der Jäger und Schützen und der Inspektion der Infanterie- 
chulen durch das Kriegs-Ministerium Mittel zur Verfügung gestellt werden. 
6) Bei dem Garde-Korps, dem I., III., IV., V., VI. und VII. Armee-Korps haben Kavallerie-Uebungs- 
reisen nach der Instruktion vom 23. Januar 1879 stattzufinden. 
7) In den Monaten Juli und August 1885 kommt auf der Unter-Elbe bei Harburg eine größere 
Pontonier-Uebung in der Dauer von drei Wochen zur Ausführung, an welcher je eine Kompagnie 
des Garde-Pionier-Bataillons, der Pionier-Bataillone Nr. 2, 3 und 4, je zwei Kompagnien der 
Pionier-Bataillone Nr. 9 und 10, außerdem zwei Kompagnien des Königlich Sächsischen Pionier= 
□# 
  
  
inisterium
	        
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