Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

Nr. 32. 
Versendungen von Militärgütern mittelst der Eisenbahn. 
Berlin, den 8. Februar 1885. 
Zur Behebung von Zweifeln bestimmt das Kriegs-Ministerium, daß bis auf Weiteres bei Versendungen von 
ilitärgütern (Armeebedürfnissen) aller Art mittelst der Eisenbahn seitens der absendenden Militärbehörden 
stets diejenige Versendungsart zu wählen ist, welche # nach den Sätzen im Reglement für die Beförderung 
von Truppen und eebedürfüiffen auf den Staats-Eisenbahnen 2c. — Berlin 1870 — oder nach den Sätzen 
des gewöhnlichen Verkehrs am billigsten stellt. Wenn die Beförderung nach den Sätzen des hch 
Verkehrs beansprucht wird, so hat die Versendung lediglich nach den Bestimmungen des Betriebsreglements 
für die Eisenbahnen Deutschlands zu erfolgen und darf alsdann gemäß §. 13 des obenerwähnten Reglements 
Bac die Beförderung von Truppen und Armeebedürfnissen dem betreffenden Frachtbriefe kein Requlf itions- 
schein beigegeben werden. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 184. 10. 84. Art. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Nr. 33. 
Abänderung des Verzeichnisses der für die Lieferungsverbände der Bundesstaaten festgestellten Ver- 
gütungssätze für Vorspann. 
Berlin, den 8. Februar 1885. 
Mit der zum 1. April d. J. bevorstehenden Einführung der Kreisordnung für die Provinz Hannover erleidet 
das mittelst Erlasses vom 24. Januar 1880 (Armee-Verordnungs-Blatt S. 18) veröffentlichte vorgedachte 
Verzeichuiß folgende Abänderung: 
An Stelle der unter 1 „h. Provinz Hannover“ aufgeführten, der 3. Vergütungsklasse angehörigen Kreise 
Bersenbrück, Kar urg, Melle, Osnabrück, 
treten die derselben Klasse zugetheilten 9 neuen Kreise 
Bersenbrück, Harburg, Stadt= und Land-, Winsen, Melle, Iburg, Wittlage, Osna- 
brück, Stadt= und Land-- 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 421. 1. M. O. D. 3. 
  
Nr. 34. 
Grüßen der Unterärzte und Einjährig-Freiwilligen Aerzte. 
Berlin, den 10. Februar 1885. 
Die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 20. Januar 1853, wonach deeienigen Unteroffiziere: welche das Seiten- 
ewehr der Offiziere tragen, von allen übrigen Unteroffizieren beim Begegnen mi tärisch zu grüßen sind, 
8 Allerhöchster Bestimmung zu Folge auf die Unterärzte und Einjährig-Freiwilligen Aerzte sinngemäße 
Anwendung tu finden. Gleichzeitig aber wird die Verfügung vom 5. März 1874 insoweit aufgehoben, als 
dadurch die Unterärzte und Einjährig-Freiwilligen Aerzte vom Honneur des Frontmachens entbunden waren. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 256/11. A. 1. 
  
Nr. 35. 
Aenderungen zum Exerzir-Reglement für die Fuß-Artillerie. 
Berlin, den 10. Februar 1885. 
Zu dem Exerzir-Reglement für die Fuß-Artillerie vom 22. Februar 1883 sind Aenderungen herausgegeben, 
welche — insoweit die Vertheilung nicht bereits durch die General-Inspektion der Artillerie bewirkt ist — in
	        
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